(1) Die Landesregierung hat einen Aktionsplan
a) | für Gebiete an Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr und | |||||||||
b) | für Ballungsräume mit mehr als 100.000 Einwohnern | |||||||||
auszuarbeiten. |
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Mindestanforderungen für Aktionspläne im Sinn des Anhanges V der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm sowie die Schwellenwerte für die Aktionsplanung unter Berücksichtigung der Dosis-Wirkung-Relation näher zu bestimmen.
(3) Bei Überschreiten der Schwellenwerte nach Abs. 2 sind in den betreffenden Aktionsplänen geeignete Maßnahmen zur Lärmminderung vorzusehen.
(4) Die Landesregierung hat die Aktionspläne alle fünf Jahre nach ihrer Ausarbeitung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.
(5) Die Landesregierung hat die Aktionspläne dem Bund zur Kenntnisnahme zu übermitteln.
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