(1) Eine Landesstraße wird durch ihr Ausscheiden aus dem Landesstraßenverzeichnis aufgelassen.
(2) Wird durch eine Verlegung oder einen Ausbau einer Landesstraße ein Teil davon für die Zwecke dieser Straße entbehrlich, so hat die Behörde diesen Straßenteil auf Antrag des Straßenverwalters mit Bescheid aufzulassen.
(3) Wird eine aufgelassene Landesstraße oder ein aufgelassener Teil einer Landesstraße innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die Aufhebung der Widmung rechtswirksam geworden ist, zur Gemeindestraße oder zur öffentlichen Interessentenstraße erklärt, so hat das Land diese Straße bzw. diesen Straßenteil in einen dem Verkehrsbedürfnis entsprechenden guten Zustand zu versetzen und den Straßengrund, soweit er im Eigentum des Landes steht, der Gemeinde bzw. der Straßeninteressentschaft unentgeltlich ins Eigentum zu übertragen.
(4) Kommt das Land seiner Verpflichtung nach Abs. 3 nicht nach, so hat die Behörde auf Antrag der Gemeinde bzw. der Straßeninteressentschaft dem Land aufzutragen, die betreffende Straße bzw. den betreffenden Straßenteil in einen dem Verkehrsbedürfnis entsprechenden guten Zustand zu versetzen.
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