Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsDie Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den Angelegenheiten des Straßenverwalters einer Gemeindestraße und in den nach § 75 in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats oder des Gemeinderates fallenden Angelegenheiten.Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, Sitzung 1, in den Angelegenheiten des Straßenverwalters einer Gemeindestraße und in den nach Paragraph 75, in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats oder des Gemeinderates fallenden Angelegenheiten.
(2)Absatz 2Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den Angelegenheiten des Straßenverwalters einer Landesstraße und in den nach § 75 in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung in den Angelegenheiten des Straßenverwalters einer Landesstraße und in den nach Paragraph 75, in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(3)Absatz 3Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den nach § 75 in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Artikel 26, der Datenschutz-Grundverordnung in den nach Paragraph 75, in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
(4)Absatz 4Die Straßeninteressentschaft ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den Angelegenheiten des Straßenverwalters einer öffentlichen Interessentenstraße und in den nach § 75 in die Zuständigkeit des Obmannes der Straßeninteressentschaft fallenden Angelegenheiten.Die Straßeninteressentschaft ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung in den Angelegenheiten des Straßenverwalters einer öffentlichen Interessentenstraße und in den nach Paragraph 75, in die Zuständigkeit des Obmannes der Straßeninteressentschaft fallenden Angelegenheiten.
(5)Absatz 5Der über die Straße Verfügungsberechtigte einer öffentlichen Privatstraße ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den Angelegenheiten des Straßenverwalters einer öffentlichen Privatstraße.Der über die Straße Verfügungsberechtigte einer öffentlichen Privatstraße ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung in den Angelegenheiten des Straßenverwalters einer öffentlichen Privatstraße.
(6)Absatz 6Die nach den Abs. 1 bis 5 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Abwicklung von Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz, jeweils erforderlich sind:Die nach den Absatz eins bis 5 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Abwicklung von Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz, jeweils erforderlich sind:
a)Litera avon den Parteien und Beteiligten, von Grundeigentümern und diesen gleichzuhaltenden Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Bankverbindungen, grundstücks- und anlagenbezogene Daten, Daten über Rechtstitel,
b)Litera bvon Sachverständigen und Projektanten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse.
(7)Absatz 7Die nach den Abs. 1 bis 5 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 6 lit. a zum Zweck der öffentlichen Kundmachung, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, in der jeweils vorgesehenen Kundmachungsform veröffentlichen.Die nach den Absatz eins bis 5 Verantwortlichen dürfen Daten nach Absatz 6, Litera a, zum Zweck der öffentlichen Kundmachung, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, in der jeweils vorgesehenen Kundmachungsform veröffentlichen.
(8)Absatz 8Die nach den Abs. 1 bis 5 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.Die nach den Absatz eins bis 5 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(9)Absatz 9Werden vom Straßenverwalter personenbezogene Daten zum Zweck der Einhebung von Maut- und Benutzungsgebühren verarbeitet, so sind die personenbezogenen Daten zu löschen, sobald diese für Verrechnungszwecke oder für Nachweiszwecke in einem gerichtlichen Verfahren oder in einem Verwaltungs- oder Verwaltungsstrafverfahren nicht mehr benötigt werden.
(10)Absatz 10Als Identifikationsdaten gelten:
a)Litera abei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
b)Litera bbei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.
(11)Absatz 11Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
In Kraft seit 26.03.2024 bis 31.12.9999
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