(1) Enteigner ist der Straßenverwalter der Straße, zu deren Gunsten enteignet wird.
(2) Enteigneter ist der Eigentümer des von der Enteignung betroffenen Grundstückes bzw. derjenige, dem das den Gegenstand der Enteignung bildende Recht zusteht.
(3) Nebenberechtigter ist derjenige, dem an einem Grundstück, das durch Einräumung des Eigentums enteignet wird, eine Dienstbarkeit, eine Reallast oder ein anderes im Privatrecht begründetes dingliches oder obligatorisches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, zusteht, sofern dieses Recht nach § 71 Abs. 4 erlischt.
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