§ 72 T-StG Grundbuchsrechtliche Bestimmungen

T-StG - Straßengesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Ist der von der Enteignung betroffene Gegenstand im Grundbuch eingetragen, so ist dem Grundbuchsgericht unverzüglich eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung der Enteignungsentscheidung zu übersenden. Das Grundbuchsgericht hat die Enteignung hinsichtlich der davon betroffenen Grundstücke anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, daß die Enteignung gegen jedermann rechtswirksam wird, zu dessen Gunsten im Range nach der Anmerkung ein bücherliches Recht eingetragen wird.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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