(1) Interessenten können aus einer Straßeninteressentschaft ausscheiden
a) | durch schriftlichen Vertrag zwischen allen Interessenten oder | |||||||||
b) | durch Bescheid der Behörde. |
(2) Ein Vertrag über das Ausscheiden von Interessenten bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn
a) | bei den ausscheidenden Interessenten die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 5 nachträglich weggefallen sind und | |||||||||
b) | die geänderte Satzung dem § 21 entspricht. |
(3) Die Behörde hat Interessenten, bei denen die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 5 nachträglich weggefallen sind, auf ihren Antrag oder auf Antrag der Straßeninteressentschaft mit Bescheid aus der betreffenden Straßeninteressentschaft auszuscheiden. Ein solcher Bescheid hat auch die entsprechende Änderung der Satzung zu enthalten.
(4) Scheidet ein Interessent innerhalb von zehn Jahren nach der Zahlung seines Beitrages zu den Kosten des Baues der betreffenden öffentlichen Interessentenstraße aus, so hat ihm die Straßeninteressentschaft einen angemessenen Teil dieses Beitrages zu erstatten. Die Behörde hat auf Antrag des ausscheidenden Interessenten den Erstattungsbetrag festzusetzen, sofern die Straßeninteressentschaft und der ausscheidende Interessent hierüber keinen Vertrag abgeschlossen haben. Die Höhe des Erstattungsbetrages ist unter Zugrundelegung einer jährlichen Abschreibung des geleisteten Beitrages in der Höhe von 10 v.H. zu ermitteln.
0 Kommentare zu § 26 T-StG