(1) Eine öffentliche Privatstraße kann von dem über sie Verfügungsberechtigten durch den Widerruf ihrer Widmung für den Gemeingebrauch aufgelassen werden. Ein solcher Widerruf ist gegenüber der Behörde schriftlich zu erklären. Er bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn durch den Widerruf öffentliche Verkehrsinteressen nicht beeinträchtigt werden. § 34 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(2) Wird durch eine Verlegung oder einen Ausbau einer öffentlichen Privatstraße ein Teil davon für die Zwecke dieser Straße entbehrlich, so hat die Behörde diesen Straßenteil auf Antrag des Straßenverwalters mit Bescheid aufzulassen.
(3) Wird eine öffentliche Privatstraße zur Landesstraße, zur Gemeindestraße oder zur öffentlichen Interessentenstraße erklärt, so tritt mit dem Wirksamwerden dieser Widmung die Auflassung als öffentliche Privatstraße ein.
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