(1) Organe einer Straßeninteressentschaft sind:
a) | die Vollversammlung, | |||||||||
b) | der Ausschuß, | |||||||||
c) | der Obmann, | |||||||||
d) | der Kassier, | |||||||||
e) | die Rechnungsprüfer. |
(2) Die Bestellung eines Ausschusses
a) | hat zu entfallen, wenn die Anzahl der Interessenten fünf nicht übersteigt, | |||||||||
b) | kann entfallen, wenn die Anzahl der Interessenten zehn nicht übersteigt. |
(3) Wird kein Ausschuß bestellt, so obliegen dessen Aufgaben der Vollversammlung.
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