(1) Die Eigentümer von Grundstücken an Straßen bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben die vorübergehende Aufstellung von Anlagen zum Schutz der Straße vor nachteiligen Einwirkungen der Natur, wie Lawinen, Schneeverwehungen, Steinschlag, Vermurungen, Überschwemmungen und dergleichen, auf ihren Grundstücken zu dulden.
(2) Die Eigentümer von Grundstücken an Straßen bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben gegenüber dem Straßenverwalter Anspruch auf Vergütung der ihnen durch die Aufstellung von Anlagen im Sinne des Abs. 1 verursachten Vermögensnachteile. Die Behörde hat auf Antrag des Eigentümers des betroffenen Grundstückes bzw. des sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Vergütung in sinngemäßer Anwendung des § 65 festzusetzen.
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