(1) Die Behörde hat über ein Ansuchen um die Erteilung der Bewilligung nach § 74a mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(2) Die Bewilligung ist, erforderlichenfalls unter Bedingungen oder mit Auflagen, zu erteilen, wenn die Straße
a) | für den Verkehr, für den sie bestimmt ist, bei Beachtung der straßenpolizeilichen und der kraftfahrrechtlichen Vorschriften sowie bei Bedachtnahme auf die durch die Witterung oder durch Elementarereignisse hervorgerufenen Verhältnisse ohne besondere Gefahr benützt werden kann, | |||||||||
b) | im Hinblick auf die bestehenden und die abschätzbaren künftigen Verkehrsbedürfnisse den Erfordernissen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entspricht und | |||||||||
c) | so geplant oder ausgeführt ist, daß unzumutbare Gefährdungen oder Beeinträchtigungen der Nachbarn oder unzumutbare Beeinträchtigungen der angrenzenden Grundstücke vermieden werden. |
(3) Die Bewilligung erlischt, wenn mit der Ausführung des Vorhabens nicht binnen drei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung begonnen wurde. Diese Frist ist auf Antrag des über die Straße Verfügungsberechtigten um höchstens ein Jahr zu verlängern, wenn der Baubeginn ohne sein Verschulden verzögert wurde.
(4) Ergibt sich nach der Erteilung der Bewilligung, daß trotz Einhaltung der darin enthaltenen Auflagen das Leben oder die Gesundheit von Nachbarn durch den Verkehr auf der Straße oder durch Erhaltungsarbeiten an der Straße gefährdet ist, so hat die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.
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