(1) Die Arbeiten zur Ausführung eines Vorhabens im Sinne des § 74a Abs. 1 lit. a und b sind so durchzuführen, daß
a) | das Leben und die Gesundheit von Menschen und die Sicherheit von Sachen nicht gefährdet werden und | |||||||||
b) | unzumutbare Belästigungen der Nachbarn, insbesondere durch Lärm, Staub oder Erschütterungen, vermieden werden, soweit dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist. |
(2) Die Behörde kann dem über die Straße Verfügungsberechtigten im Bescheid nach § 74b Abs. 1 oder in einem gesonderten Bescheid Maßnahmen zum Schutz der im Abs. 1 genannten Interessen auftragen.
0 Kommentare zu § 74c T-StG