(1) Die Erklärung einer Straße zur Gemeindestraße erfolgt durch Verordnung der Gemeinde.
(2) Zu Gemeindestraßen können jene Straßen erklärt werden, die überwiegend
a) | für den örtlichen Verkehr der Gemeinde oder größerer Teile der Gemeinde, | |||||||||
b) | für die Herstellung der Verbindung zwischen benachbarten Gemeinden oder zwischen größeren Teilen der Gemeinde oder | |||||||||
c) | für eine Erschließung, die in einem örtlichen Raumordnungsinteresse der Gemeinde gelegen ist, | |||||||||
von Bedeutung sind. |
(3) Eine öffentliche Interessentenstraße, eine öffentliche Privatstraße nach § 34 Abs. 1 lit. b oder eine aufgelassene Bundes- oder Landesstraße im Sinne des § 34 Abs. 2 ist zur Gemeindestraße zu erklären, wenn diese Straße eine Verkehrsbedeutung nach Abs. 2 lit. a oder b hat.
(4) In der Verordnung über die Erklärung einer Straße zur Gemeindestraße sind ihre Bezeichnung und ihr Verlauf sowie allfällige Benützungsbeschränkungen nach § 4 Abs. 2 festzulegen.
(5) Landesstraßen dürfen nicht zu Gemeindestraßen erklärt werden.
(6) Wird eine private Straße zur Gemeindestraße erklärt, so steht der Gemeingebrauch erst ab dem Erwerb des Eigentums oder eines entsprechenden sonstigen Verfügungsrechtes am Straßengrund durch die Gemeinde offen. Der Bürgermeister hat den Zeitpunkt des Beginnes des Gemeingebrauches an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen bekanntzumachen.
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