(1) Die beabsichtigte Durchführung von Arbeiten neben einer Straße, die die Schutzinteressen der Straße nach § 2 Abs. 9 lit. a oder b beeinträchtigen können, wie die Fällung und Bringung von Bäumen, Sprengarbeiten, Grabungs- und Bohrarbeiten und dergleichen, und die keiner straßenpolizeilichen Bewilligung bedürfen, ist dem Straßenverwalter mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Behörde hat auf Antrag des Straßenverwalters
a) | für die Durchführung der beabsichtigten Arbeiten Auflagen vorzuschreiben, soweit die Schutzinteressen der Straße nach § 2 Abs. 9 lit. a und b dies erfordern, | |||||||||
b) | die Durchführung der beabsichtigten Arbeiten zu untersagen, wenn sie mit den Schutzinteressen der Straße nach § 2 Abs. 9 lit. a und b nicht vereinbar sind. |
(3) Werden neben einer Straße Arbeiten, die die Schutzinteressen der Straße nach § 2 Abs. 9 lit. a oder b beeinträchtigen können, durchgeführt, ohne daß eine rechtskräftige straßenpolizeiliche Bewilligung hiefür vorliegt oder, sofern die Arbeiten einer solchen Bewilligung nicht bedürfen, ohne daß sie nach Abs. 1 angezeigt wurden, so hat die Behörde auf Antrag des Straßenverwalters die Fortsetzung der Arbeiten zu untersagen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die Arbeiten durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorausgegangenes Verfahren einstellen.
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