(1) Straßenverwalter einer öffentlichen Interessentenstraße ist die betreffende Straßeninteressentschaft.
(2) Eine Straßeninteressentschaft kann die Erhaltung ihrer öffentlichen Interessentenstraße oder von Teilen davon einer Gemeinde durch schriftlichen Vertrag ganz oder teilweise übertragen.
(3) Die Straßenbaulast für eine öffentliche Interessentenstraße hat die betreffende Straßeninteressentschaft zu tragen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
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