(1) Straßenbauarbeiten sind so durchzuführen, daß
a) | das Leben und die Gesundheit von Menschen und die Sicherheit von Sachen nicht gefährdet werden und | |||||||||
b) | unzumutbare Belästigungen der Nachbarn, insbesondere durch Lärm, Staub oder Erschütterungen, vermieden werden, soweit dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist. |
(2) Die Behörde kann dem Straßenverwalter in der Straßenbaubewilligung oder in einem gesonderten Bescheid Maßnahmen zum Schutz der im Abs. 1 genannten Interessen auftragen.
(3) Die Landesregierung hat in Durchführung des Abs. 1 durch Verordnung zu bestimmen, welche Grenzwerte die von Straßenbauarbeiten ausgehenden Emissionen nicht überschreiten dürfen.
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