(1) Die Erklärung einer Straße zur Landesstraße erfolgt durch ihre Aufnahme in das Landesstraßenverzeichnis (Anlagen 1 und 2). Dieses bildet einen Bestandteil dieses Gesetzes.
(2) Landesstraßen sind jene Straßen,
a) | die für den überörtlichen Verkehr größerer Teile des Landes oder einzelner Täler mit Gemeinden oder größeren Ortschaften von Bedeutung sind oder | |||||||||
b) | durch die einzelne Gemeinden oder einzelne größere Ortschaften an eine Bundes- oder Landesstraße angeschlossen werden. |
(3) Eine Gemeinde oder eine Ortschaft gilt als an eine Bundes- oder Landesstraße angeschlossen, wenn eine solche Straße in jenes Gebiet oder durch jenes Gebiet der Gemeinde bzw. Ortschaft führt, in dem sich der überwiegende Teil der zentralen Einrichtungen des Gemeinbedarfes, wie Gemeindeamt, Schule, Kirche und dergleichen, oder das Zentrum des örtlichen Verkehrs befindet, oder in geringer Entfernung an diesem Gebiet vorbeiführt.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung allfällige Benützungsbeschränkungen nach § 4 Abs. 2 festlegen.
(5) An Landesstraßen B gelten auch die Zu- und Abfahrtsrampen zu kreuzenden Straßen als Bestandteile der Landesstraßen B.
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