Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Privatstraßen, die ausdrücklich dem Gemeingebrauch gewidmet wurden, gelten als öffentliche Privatstraßen im Sinne dieses Gesetzes.
In Kraft seit 01.04.1989 bis 31.12.9999
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