(1) Auf Grundstücken an Straßen dürfen innerhalb von 5 m von der Bezugslinie nach § 49 Abs. 3 Gegenstände und Material nur so gelagert werden, daß hiedurch das Schutzinteresse der Straße nach § 2 Abs. 9 lit. a nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die Behörde hat auf Antrag des Straßenverwalters dem Eigentümer eines Grundstückes bzw. dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten, auf dem entgegen der Vorschrift des Abs. 1 Gegenstände oder Material gelagert werden, die entsprechende Änderung oder die Beseitigung der Ablagerung aufzutragen, soweit das Schutzinteresse der Straße nach § 2 Abs. 9 lit. a dies erfordert. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die entsprechende Änderung oder die Beseitigung der Ablagerung auf Gefahr und Kosten des Eigentümers des Grundstückes bzw. des sonst hierüber Verfügungsberechtigten ohne vorausgegangenes Verfahren veranlassen.
(3) Die Behörde hat auf Antrag des Straßenverwalters dem Eigentümer eines Grundstückes, auf dem sich innerhalb von 5 m von der Bezugslinie nach § 49 Abs. 3 Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen befinden, aufzutragen, diese zurückzuschneiden oder zu beseitigen, soweit das Schutzinteresse der Straße nach § 2 Abs. 9 lit. a dies erfordert.
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