(1) Werden durch den Neubau einer Straße Weideflächen betroffen, so hat der Straßenverwalter auf seine Kosten geeignete Maßnahmen zur Abhaltung des Viehs von der Straße zu treffen, soweit dies wegen der örtlichen Verhältnisse und des Verkehrs, dem die Straße gewidmet ist, zur Wahrung des Schutzinteresses der Straße nach § 2 Abs. 9 lit. a erforderlich ist.
(2) Weideflächen sind Grundflächen, die vorwiegend zur Ausübung der Weide benützt werden oder mit Weiderechten belastet sind.
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