(1) Straßenverwalter einer öffentlichen Privatstraße ist der über die Straße Verfügungsberechtigte.
(2) Die Straßenbaulast für eine öffentliche Privatstraße hat der über die Straße Verfügungsberechtigte zu tragen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(3) Der über die Straße Verfügungsberechtigte kann die Erhaltung einer öffentlichen Privatstraße oder von Teilen davon einer Gemeinde oder dem Land durch schriftlichen Vertrag ganz oder teilweise übertragen.
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