§ 21 T-StG Satzung

T-StG - Straßengesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Satzung einer Straßeninteressentschaft hat jedenfalls zu enthalten:

a)

den Namen, den Sitz und den Zweck der Straßeninteressentschaft,

b)

die Bezeichnung der öffentlichen Interessentenstraße und eine Beschreibung ihres Verlaufes sowie die Festlegung allfälliger Benützungsbeschränkungen nach § 4 Abs. 2; solche Benützungsbeschränkungen dürfen nur insoweit festgelegt werden, als hiedurch öffentliche Verkehrsinteressen nicht beeinträchtigt werden,

c)

den Namen und die Adresse der Interessenten sowie die auf sie entfallenden Beitragsanteile,

d)

die Rechte und Pflichten der Interessenten,

e)

die Festlegung der Organe der Straßeninteressentschaft und ihres jeweiligen Aufgabenbereiches.

(2) Eine Änderung der Satzung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn die vorgesehene Änderung diesem Gesetz nicht widerspricht.

In Kraft seit 01.04.1989 bis 31.12.9999
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