(1) Die Satzung einer Straßeninteressentschaft hat jedenfalls zu enthalten:
a) | den Namen, den Sitz und den Zweck der Straßeninteressentschaft, | |||||||||
b) | die Bezeichnung der öffentlichen Interessentenstraße und eine Beschreibung ihres Verlaufes sowie die Festlegung allfälliger Benützungsbeschränkungen nach § 4 Abs. 2; solche Benützungsbeschränkungen dürfen nur insoweit festgelegt werden, als hiedurch öffentliche Verkehrsinteressen nicht beeinträchtigt werden, | |||||||||
c) | den Namen und die Adresse der Interessenten sowie die auf sie entfallenden Beitragsanteile, | |||||||||
d) | die Rechte und Pflichten der Interessenten, | |||||||||
e) | die Festlegung der Organe der Straßeninteressentschaft und ihres jeweiligen Aufgabenbereiches. |
(2) Eine Änderung der Satzung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn die vorgesehene Änderung diesem Gesetz nicht widerspricht.
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