(1) Das Land kann neben einer Landesstraße eine Begleitstraße bauen, wenn
a) | die Begleitstraße zur Entlastung des Durchzugsverkehrs auf der Landesstraße erforderlich ist und | |||||||||
b) | rechtlich sichergestellt ist, daß die Begleitstraße nach ihrer Fertigstellung zu einer Gemeindestraße, öffentlichen Interessentenstraße oder öffentlichen Privatstraße erklärt oder von einem Straßenverwalter als private Straße übernommen wird. |
(2) Das Land kann einen Sammelanschluß zu einer Landesstraße bauen, wenn
a) | der Sammelanschluß zur Erleichterung des Durchzugsverkehrs auf der Landesstraße erforderlich ist und | |||||||||
b) | rechtlich sichergestellt ist, daß der Sammelanschluß nach seiner Fertigstellung zu einer Gemeindestraße, öffentlichen Interessentenstraße oder öffentlichen Privatstraße erklärt oder von einem Straßenverwalter als private Straße übernommen wird. |
(3) Das Land kann außerhalb des Bereiches des Baulandes an Landesstraßen Haltestellenbuchten und Aufstellflächen für Bushaltestellen bauen, wenn die Gemeinden, auf deren Gebiet diese Haltestellenbuchten und Aufstellflächen liegen, die Kosten für die Beschaffung der zum Bau erforderlichen Grundflächen tragen.
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