§ 11 T-StG Nebenanlagen

T-StG - Straßengesetz, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Das Land kann neben einer Landesstraße eine Begleitstraße bauen, wenn

a)

die Begleitstraße zur Entlastung des Durchzugsverkehrs auf der Landesstraße erforderlich ist und

b)

rechtlich sichergestellt ist, daß die Begleitstraße nach ihrer Fertigstellung zu einer Gemeindestraße, öffentlichen Interessentenstraße oder öffentlichen Privatstraße erklärt oder von einem Straßenverwalter als private Straße übernommen wird.

(2) Das Land kann einen Sammelanschluß zu einer Landesstraße bauen, wenn

a)

der Sammelanschluß zur Erleichterung des Durchzugsverkehrs auf der Landesstraße erforderlich ist und

b)

rechtlich sichergestellt ist, daß der Sammelanschluß nach seiner Fertigstellung zu einer Gemeindestraße, öffentlichen Interessentenstraße oder öffentlichen Privatstraße erklärt oder von einem Straßenverwalter als private Straße übernommen wird.

(3) Das Land kann außerhalb des Bereiches des Baulandes an Landesstraßen Haltestellenbuchten und Aufstellflächen für Bushaltestellen bauen, wenn die Gemeinden, auf deren Gebiet diese Haltestellenbuchten und Aufstellflächen liegen, die Kosten für die Beschaffung der zum Bau erforderlichen Grundflächen tragen.

In Kraft seit 10.07.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 T-StG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 T-StG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 T-StG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 T-StG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 T-StG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 10 T-StG
§ 12 T-StG