(1) Bei Kreuzungen zwischen einer öffentlichen und einer privaten Straße gilt die öffentliche Straße als nicht unterbrochen.
(2) Bei Kreuzungen zwischen zwei öffentlichen Straßen gilt die nach § 6 höher gereihte Straße als nicht unterbrochen.
(3) Bei Kreuzungen zwischen zwei öffentlichen Interessentenstraßen oder zwischen zwei öffentlichen Privatstraßen gilt die früher gebaute Straße als nicht unterbrochen.
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