§ 57b T-StG Genehmigung von Maut- und Benutzungsgebühren

T-StG - Straßengesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Festsetzung und die Einhebung von Maut- und Benutzungsgebühren bedürfen der Genehmigung der Behörde.
  2. (2)Absatz 2Die Genehmigung für die Festsetzung und die Einhebung von Mautgebühren ist zu erteilen, wenn
    1. a)Litera adie Voraussetzungen für die Einhebung nach § 57 Abs. 1 bis 4 vorliegen,die Voraussetzungen für die Einhebung nach Paragraph 57, Absatz eins bis 4 vorliegen,
    2. b)Litera bdie Höhe der Mautgebühren dem Abs. 8 nicht widerspricht unddie Höhe der Mautgebühren dem Absatz 8, nicht widerspricht und
    3. c)Litera cdas System der Einhebung und der Kontrolle von Mautgebühren die Vorgaben nach § 57a erfüllt.das System der Einhebung und der Kontrolle von Mautgebühren die Vorgaben nach Paragraph 57 a, erfüllt.
  3. (3)Absatz 3Die Genehmigung für die Festsetzung und die Einhebung von Benutzungsgebühren ist zu erteilen, wenn
    1. a)Litera adie Voraussetzungen für die Einhebung nach § 57 Abs. 1 bis 7 vorliegen,die Voraussetzungen für die Einhebung nach Paragraph 57, Absatz eins bis 7 vorliegen,
    2. b)Litera bdie Höhe der Benutzungsgebühren dem Abs. 8 nicht widerspricht unddie Höhe der Benutzungsgebühren dem Absatz 8, nicht widerspricht und
    3. c)Litera cdas System der Einhebung und der Kontrolle von Benutzungsgebühren die Vorgaben nach § 57a erfülltdas System der Einhebung und der Kontrolle von Benutzungsgebühren die Vorgaben nach Paragraph 57 a, erfüllt
  4. (4)Absatz 4Der Straßenverwalter hat die von der Behörde genehmigten Maut- oder Benutzungsgebühren auf geeignete Weise bekanntzumachen.
  5. (5)Absatz 5Stellt sich nach der Erteilung der Genehmigung heraus, dass die in den Abs. 2 und 3 angeführten Genehmigungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen oder die Einnahmen die im § 57 Abs. 8 genannten Aufwendungen erheblich übersteigen, so ist die Genehmigung zu widerrufen.Stellt sich nach der Erteilung der Genehmigung heraus, dass die in den Absatz 2 und 3 angeführten Genehmigungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen oder die Einnahmen die im Paragraph 57, Absatz 8, genannten Aufwendungen erheblich übersteigen, so ist die Genehmigung zu widerrufen.
In Kraft seit 26.03.2024 bis 31.12.9999
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