(1) Öffentliche Privatstraßen sind jene nicht zu einer anderen Gruppe öffentlicher Straßen gehörenden Straßen, die
a) | von dem über die Straße Verfügungsberechtigten durch Erklärung gegenüber der Behörde dem Gemeingebrauch gewidmet werden oder | |||||||||
b) | unabhängig vom Willen des über die Straße Verfügungsberechtigten seit mindestens 30 Jahren der Deckung eines dringenden öffentlichen Verkehrsbedürfnisses dienen. |
(2) Aufgelassene Bundes-, Landes- oder Gemeindestraßen, die nicht zu einer öffentlichen Straße einer anderen Straßengruppe erklärt werden und weiterhin dem öffentlichen Verkehr offenstehen, gelten als öffentliche Privatstraßen des Bundes, des Landes bzw. der Gemeinde.
(3) Die Erklärung, mit der eine private Straße dem Gemeingebrauch gewidmet wird, ist schriftlich gegenüber der Behörde abzugeben. Sie hat die Bezeichnung der Straße und eine Beschreibung ihres Verlaufes sowie die Festlegung allfälliger Benützungsbeschränkungen nach § 4 Abs. 2 zu enthalten.
(4) Die Behörde hat auf Antrag des über die Straße Verfügungsberechtigten oder der Gemeinde, durch deren Gebiet oder zu deren Gebiet die Straße führt, mit Bescheid festzustellen,
a) | ob eine öffentliche Privatstraße nach Abs. 1 lit. b vorliegt oder | |||||||||
b) | welchem Verkehr eine öffentliche Privatstraße nach Abs. 1 lit. b gewidmet ist. |
(5) Die Behörde hat vor der Erlassung eines Bescheides nach Abs. 4 eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu dieser sind der über die Straße Verfügungsberechtigte und die Gemeinde, durch deren Gebiet oder zu deren Gebiet die Straße führt, zu laden.
(6) Bei einer Entscheidung nach Abs. 4 lit. b hat die Behörde von jenem Verkehr auszugehen, dem die Straße bisher allgemein gedient hat.
(7) Der über eine öffentliche Privatstraße Verfügungsberechtigte kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Behörde die in der Erklärung nach Abs. 3 enthaltenen Benützungsbeschränkungen ändern oder, sofern darin keine Benützungsbeschränkungen festgelegt wurden, nachträglich solche festlegen. Eine solche Erklärung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn durch die vorgesehenen Benützungsbeschränkungen öffentliche Verkehrsinteressen nicht beeinträchtigt werden.
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