(1) In eine Straßeninteressentschaft können Interessenten nachträglich einbezogen werden
a) | durch schriftlichen Vertrag zwischen den bisherigen Interessenten und den neuen Interessenten oder | |||||||||
b) | durch Bescheid der Behörde. |
(2) Ein Vertrag über die nachträgliche Einbeziehung von Interessenten bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn
a) | die neuen Interessenten die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 5 erfüllen und | |||||||||
b) | die geänderte Satzung dem § 21 entspricht. |
(3) Die Behörde hat Interessenten, bei denen die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 5 nachträglich eingetreten sind, auf ihren Antrag oder auf Antrag der Straßeninteressentschaft mit Bescheid in die betreffende Straßeninteressentschaft einzubeziehen. Ein solcher Bescheid hat auch die entsprechende Änderung der Satzung zu enthalten.
(4) Nachträglich einbezogene Interessenten haben an die Straßeninteressentschaft einen nachträglichen Beitrag zu den von ihr getragenen Kosten des Baues der öffentlichen Interessentenstraße zu leisten. Die Höhe des nachträglichen Beitrages ergibt sich aus jenem Beitrag zu den Kosten des Baues der öffentlichen Interessentenstraße, den der nachträglich einbezogene Interessent im Falle ihres Neubaues im Zeitpunkt seiner Einbeziehung leisten müßte.
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