(1) Die Vergütung nach § 65 Abs. 1 lit. a ist nach dem Verkehrswert des Gegenstandes der Enteignung am Wertermittlungsstichtag zu bemessen.
(2) Wird der Verkehrswert eines Grundstückes, das durch Einräumung des Eigentums enteignet wird, durch Rechte Nebenberechtigter gemindert, so ist dies bei der Bemessung der Vergütung entsprechend zu berücksichtigen.
(3) Bei der Enteignung von Grundflächen für den Neubau einer Gemeindestraße oder einer öffentlichen Interessentenstraße im Bereich des Baulandes oder für bauliche Änderungen solcher Straßen oder für den Bau jener Bestandteile einer Landesstraße im Bereich des Baulandes, für die nach § 10 Abs. 2 die Gemeinde die Straßenbaulast zu tragen hat, sind diese Grundflächen als nicht bebaubar zu bewerten.
(4) Erstreckt sich die von einem Grundeigentümer bei einer Enteignung im Sinne des Abs. 3 abzutretende Grundfläche über die Achse der zu bauenden Straße hinaus, so ist dieser Teil der abzutretenden Grundfläche als bebaubar zu bewerten, sofern die an der anderen Seite der Straße liegende Grundfläche als Bauland ausgewiesen ist.
(5) Im Falle des Abs. 4 hat der Eigentümer der Grundfläche, die an der anderen Seite der zu bauenden Straße liegt, dem Enteigner eine Geldleistung in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den vom Enteigner nach den Abs. 3 und 4 zu leistenden Vergütungen zu erbringen. Diese Geldleistung ist innerhalb von drei Monaten nach der Leistung der Vergütungen nach den Abs. 3 und 4 durch den Enteigner zu erbringen.
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