§ 20 T-StG Bildung

T-StG - Straßengesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsEine Straßeninteressentschaft kann gebildet werden
    1. a)Litera adurch schriftlichen Vertrag zwischen allen Interessenten oder
    2. b)Litera bdurch Bescheid der Behörde.
  2. (2)Absatz 2Ein Vertrag über die Bildung einer Straßeninteressentschaft bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn
    1. a)Litera ader Straße eine Verkehrsbedeutung nach § 16 Abs. 3 zukommt undder Straße eine Verkehrsbedeutung nach Paragraph 16, Absatz 3, zukommt und
    2. b)Litera bdie einen Bestandteil des Vertrages bildende Satzung dem § 21 entspricht.die einen Bestandteil des Vertrages bildende Satzung dem Paragraph 21, entspricht.
  3. (3)Absatz 3Die Behörde hat auf Antrag einer nach Abs. 5 als Interessent in Betracht kommenden Person mit Bescheid eine Straßeninteressentschaft zu bilden, wennDie Behörde hat auf Antrag einer nach Absatz 5, als Interessent in Betracht kommenden Person mit Bescheid eine Straßeninteressentschaft zu bilden, wenn
    1. a)Litera ader Straße eine Verkehrsbedeutung nach § 16 Abs. 3 zukommt,der Straße eine Verkehrsbedeutung nach Paragraph 16, Absatz 3, zukommt,
    2. b)Litera bdie Straße für alle in die Straßeninteressentschaft einzubeziehenden Interessenten einen verkehrsmäßigen Vorteil bringt und
    3. c)Litera cdie einfache Mehrheit der Interessenten, auf die mindestens 75 v.H. der Beitragsanteile (§ 22) entfallen, der Bildung der Straßeninteressentschaft zustimmt.die einfache Mehrheit der Interessenten, auf die mindestens 75 v.H. der Beitragsanteile (Paragraph 22,) entfallen, der Bildung der Straßeninteressentschaft zustimmt.
  4. (4)Absatz 4Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid eine Straßeninteressentschaft bilden, wenn die Straße
    1. a)Litera azur Deckung eines dringenden Verkehrsbedürfnisses eines bestimmten Kreises von Benützern erforderlich ist oder die im dringenden öffentlichen Interesse gelegene Verbindung zwischen einer öffentlichen Verkehrseinrichtung und einer öffentlichen Straße herstellt und
    2. b)Litera bfür alle in die Straßeninteressentschaft einzubeziehenden Interessenten einen verkehrsmäßigen Vorteil bringt.
  5. (5)Absatz 5Als Interessenten kommen in Betracht:
    1. a)Litera adie Eigentümer der durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstücke,
    2. b)Litera bPersonen, denen an einem durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht zusteht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt,
    3. c)Litera cPersonen, denen an einem durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstück als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht zusteht,
    4. d)Litera ddie nicht unter lit. a, b oder e fallenden Inhaber von Unternehmen auf einem durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstück, wenn die Straße für das Unternehmen einen verkehrsmäßigen Vorteil bringt, unddie nicht unter Litera a,, b oder e fallenden Inhaber von Unternehmen auf einem durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstück, wenn die Straße für das Unternehmen einen verkehrsmäßigen Vorteil bringt, und
    5. e)Litera edie Träger öffentlicher Verkehrseinrichtungen im Sinne des § 16 Abs. 3 lit. b.die Träger öffentlicher Verkehrseinrichtungen im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, Litera b,
  6. (6)Absatz 6Ein Antrag nach Abs. 3 kann von jedem gestellt werden, der nach Abs. 5 als Interessent in Betracht kommt. Einem solchen Antrag sind ein Plan im Katastermaßstab, aus dem der Verlauf der vorgesehenen öffentlichen Interessentenstraße hervorgeht, und ein Verzeichnis der übrigen als Interessenten in Betracht kommenden Personen anzuschließen.Ein Antrag nach Absatz 3, kann von jedem gestellt werden, der nach Absatz 5, als Interessent in Betracht kommt. Einem solchen Antrag sind ein Plan im Katastermaßstab, aus dem der Verlauf der vorgesehenen öffentlichen Interessentenstraße hervorgeht, und ein Verzeichnis der übrigen als Interessenten in Betracht kommenden Personen anzuschließen.
  7. (7)Absatz 7Die Behörde hat vor der Erlassung eines Bescheides über die Bildung einer Straßeninteressentschaft eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu dieser sind die als Interessenten in Betracht kommenden Personen und die Gemeinde, durch deren Gebiet oder zu deren Gebiet die öffentliche Interessentenstraße führt, zu laden. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung ist überdies an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen bekanntzumachen. Während der Dauer der Bekanntmachung ist im Gemeindeamt ein Plan im Katastermaßstab, aus dem der Verlauf der vorgesehenen öffentlichen Interessentenstraße hervorgeht, zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Auf die Auflegung dieses Planes ist in der Ladung und in der Bekanntmachung ausdrücklich hinzuweisen.
  8. (8)Absatz 8Ein Bescheid über die Bildung einer Straßeninteressentschaft ist schriftlich zu erlassen. Er hat jedenfalls zu enthalten:
    1. a)Litera adie Erklärung der betreffenden Straße zur öffentlichen Interessentenstraße und
    2. b)Litera bdie Satzung (§ 21).die Satzung (Paragraph 21,).
  9. (9)Absatz 9Ein Bescheid über die Bildung einer Straßeninteressentschaft, der sich auf einen derzeitigen Güter- und Seilweg im Sin des § 4 Abs. 1 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes bezieht, ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erlassen, dass innerhalb eines Jahres nach der Erlassung des Bescheides die Aufhebung der Bringungsrechte durch die Agrarbehörde erfolgt. In diese Frist sind die Zeiten eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof nicht einzurechnen. Die Agrarbehörde ist von der Erlassung eines solchen Bescheides zu verständigen. Auf die gegenüber den Mitgliedern der ursprünglichen Bringungsgemeinschaft neu hinzutretenden Interessenten findet § 25 Abs. 4 sinngemäß Anwendung.Ein Bescheid über die Bildung einer Straßeninteressentschaft, der sich auf einen derzeitigen Güter- und Seilweg im Sin des Paragraph 4, Absatz eins, des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes bezieht, ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erlassen, dass innerhalb eines Jahres nach der Erlassung des Bescheides die Aufhebung der Bringungsrechte durch die Agrarbehörde erfolgt. In diese Frist sind die Zeiten eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof nicht einzurechnen. Die Agrarbehörde ist von der Erlassung eines solchen Bescheides zu verständigen. Auf die gegenüber den Mitgliedern der ursprünglichen Bringungsgemeinschaft neu hinzutretenden Interessenten findet Paragraph 25, Absatz 4, sinngemäß Anwendung.
  10. (10)Absatz 10Eine Straßeninteressentschaft ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes.
In Kraft seit 26.03.2024 bis 31.12.9999
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