Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsDer Ausschuß besteht aus dem Obmann, dem Obmannstellvertreter sowie mindestens zwei und höchstens neun weiteren Mitgliedern. Die weiteren Mitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen.
(2)Absatz 2Der Ausschuß beschließt über:
a)Litera adie Einberufung der Vollversammlung zu einer außerordentlichen Sitzung,
b)Litera balle die Straßeninteressentschaft betreffenden Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind.
(3)Absatz 3Der Ausschuß ist vor dem Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode neu zu wählen, wenn
a)Litera amindestens die Hälfte der Ausschußmitglieder dies verlangt oder
b)Litera bmehr als die Hälfte der Ausschußmitglieder vorzeitig ausgeschieden ist.
(4)Absatz 4Der Obmann hat den Ausschuß nach Bedarf und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Ausschußmitglieder dies verlangt.
(5)Absatz 5Für die Durchführung von Sitzungen des Ausschusses in Form einer Videokonferenz gilt § 28 Abs. 4 sinngemäß.Für die Durchführung von Sitzungen des Ausschusses in Form einer Videokonferenz gilt Paragraph 28, Absatz 4, sinngemäß.
(6)Absatz 6Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Obmann oder der Obmannstellvertreter und mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder anwesend sind. Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag.
(7)Absatz 7In dringenden Fällen können Beschlüsse des Ausschusses auch im Umlaufweg gefasst werden; § 28 Abs. 8 gilt sinngemäß.In dringenden Fällen können Beschlüsse des Ausschusses auch im Umlaufweg gefasst werden; Paragraph 28, Absatz 8, gilt sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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