(1) Der Straßenverwalter hat, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, die Straße in einem solchen Zustand zu erhalten, daß sie
a) | für den Verkehr, dem sie gewidmet ist, bei Beachtung der straßenpolizeilichen und der kraftfahrrechtlichen Vorschriften sowie bei Bedachtnahme auf die durch die Witterung oder durch Elementarereignisse hervorgerufenen Verhältnisse ohne besondere Gefahr benützt werden kann und | |||||||||
b) | den Erfordernissen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entspricht, | |||||||||
soweit dies im Hinblick auf den Verkehr, dem die Straße allgemein dient, angemessen und zumutbar ist. |
(2) Brücken aus Stahl, Stahlbeton, Beton oder Mauerwerk, die keine Holzbauteile enthalten und nicht älter als 50 Jahre sind, müssen mindestens alle sechs Jahre, alle anderen Brücken mindestens alle drei Jahre auf ihre Tragfähigkeit und Standsicherheit geprüft werden. Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Befund festzuhalten. Er ist vom Straßenverwalter aufzubewahren.
(3) Der Straßenverwalter kann von der Durchführung des Winterdienstes auf einer Straße oder auf Teilen davon absehen, wenn
a) | die Straße bzw. der betreffende Straßenteil nicht der Deckung eines dringenden öffentlichen Verkehrsbedürfnisses dient und | |||||||||
b) | die Durchführung des Winterdienstes einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde. | |||||||||
Der Straßenverwalter hat dies unverzüglich der Straßenpolizeibehörde schriftlich mitzuteilen. |
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