(1) Eine öffentliche Interessentenstraße kann durch Beschluß der Straßeninteressentschaft aufgelassen werden. Ein solcher Beschluß bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn diese Straße keine Verkehrsbedeutung nach § 16 Abs. 3 mehr hat.
(2) Wird durch eine Verlegung oder einen Ausbau einer öffentlichen Interessentenstraße ein Teil davon für die Zwecke dieser Straße entbehrlich, so hat die Behörde diesen Straßenteil auf Antrag des Straßenverwalters mit Bescheid aufzulassen.
(3) Wird eine öffentliche Interessentenstraße zur Landesstraße oder zur Gemeindestraße erklärt, so tritt mit dem Wirksamwerden dieser Widmung die Auflassung als öffentliche Interessentenstraße ein.
(4) Wird eine öffentliche Interessentenstraße, bei der der Straßengrund im Eigentum der Gemeinde steht, zur Landesstraße erklärt, so hat die Gemeinde den Straßengrund dem Land unentgeltlich ins Eigentum zu übertragen.
(5) Wird eine öffentliche Interessentenstraße, bei der der Straßengrund im Eigentum der Straßeninteressentschaft steht, zur Gemeindestraße erklärt, so hat die Straßeninteressentschaft den Straßengrund der Gemeinde unentgeltlich ins Eigentum zu übertragen.
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