Sozialberufe im Sinn dieses Landesgesetzes sind:
1. | Sozialbetreuungsberufe im Sinn der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 77/2005: | |||||||||
a) | Heimhilfe, | |||||||||
b) | Fach-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit „A“, | |||||||||
c) | Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit „A“, | |||||||||
d) | Fach-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenarbeit „BA“, | |||||||||
e) | Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenarbeit „BA“, | |||||||||
f) | Fach-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenbegleitung „BB“, | |||||||||
g) | Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenbegleitung „BB“, | |||||||||
h) | Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Familienarbeit „F“; | |||||||||
2. | spezifische Berufe für die soziale Betreuung von Menschen im Rahmen der | |||||||||
a) | Persönlichen Assistenz, | |||||||||
b) | Frühförderung, Sehfrühförderung und Frühe Kommunikationsförderung, | |||||||||
c) | Peerberatung, | |||||||||
d) | Alltagsbegleitung sowie | |||||||||
3. | der spezifische Beruf zur sozialpädagogischen Betreuung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die Hilfen nach dem Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014, LGBl. Nr. 30/2014, in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch nehmen. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 42/2017, 68/2021) |
Gegenstand
Dieses Landesgesetz regelt die Ausbildung, das Berufsbild und die Tätigkeit der Angehörigen der Sozialberufe, um eine fachgerechte und an den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen ausgerichtete Berufsausübung bei der Mitgestaltung der Lebenswelt von Menschen, die auf Grund von Alter, Behinderung oder anderen schwierigen Lebenslagen in ihrer Lebensgestaltung benachteiligt sind oder deren persönliche und soziale Entwicklung gefährdet erscheint, sicherzustellen.
Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Landesgesetzes gelten für die berufliche (selbständige und unselbständige) Ausübung von Sozialberufen im Sinn des § 1.
(2) Ehrenamtliche Tätigkeiten sowie Hilfestellungen im Familienverband oder im unmittelbaren sozialen Umfeld werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt.
(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten des Gesundheitswesens oder des Gewerbes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
Berufsberechtigung
(1) Personen, die eine Berufsausbildung nach diesem Landesgesetz absolviert haben oder deren in- oder ausländische Ausbildung nach diesem Landesgesetz gleichgestellt oder als gleichwertig anerkannt wurde, sind zur Ausübung dieses Berufs und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt, wenn sie
1. | die für die Berufsausübung erforderliche persönliche und gesundheitliche Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit besitzen und | |||||||||
2. | die deutsche Sprache in einem für die Berufsausübung erforderlichen Ausmaß beherrschen. |
(2) Eine Person gilt als nicht vertrauenswürdig, wenn
1. | sie wegen einer im unmittelbaren Zusammenhang mit der sozialen oder Sozialpädagogischen Betreuung stehenden, zumindest grob fahrlässig begangenen gerichtlich strafbaren Handlung zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, | |||||||||
2. | sie wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des oder der Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei der Berufsausübung zu befürchten ist oder | |||||||||
3. | auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart das Wohl der Betreuten, insbesondere durch ein den sozialen oder sozialpädagogischen Grundsätzen widersprechendes Verhalten gefährdet. |
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesgesetzes gelten als:
1. | Anpassungslehrgang: die befristete Ausübung von Tätigkeiten eines Sozialberufs nach diesem Landesgesetz unter der Verantwortung einer fachkundigen Person mit dem Ziel der Anerkennung eines in- oder ausländischen Berufsbilds; der Anpassungslehrgang hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist; | |||||||||
2. | Ausbildungsgang: Lehrveranstaltung, bei welcher die theoretischen und praktischen Ausbildungsinhalte eines Berufsbilds vollständig vermittelt werden; | |||||||||
3. | Ausbildungsschwerpunkt: Spezialisierung auf Grund der Zielgruppe und der Arbeitsschwerpunkte in den Bereichen Altenarbeit "A", Behindertenarbeit "BA", Behindertenbegleitung "BB" und Familienarbeit "F"; | |||||||||
4. | Diplomniveau: Qualifikationsniveau für Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen mit 1.800 Unterrichtseinheiten Theorie und 1.800 Stunden Praxis; | |||||||||
5. | Eignungsprüfung: die ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten der antragstellenden Person betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten der antragstellenden Person, einen Sozialberuf nach diesem Landesgesetz auszuüben, beurteilt werden; | |||||||||
6. | Ermächtigte Bildungseinrichtungen: Schulen für Sozialberufe sowie Anbieter von bewilligten Ausbildungsgängen oder Lehrgängen gemäß § 52 mit Ausnahme von Schulen im Sinn des § 14 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2001 und nach sonstigen bundesgesetzlichen Vorschriften eingerichtete Schulen; | |||||||||
7. | Fachniveau: Qualifikationsniveau für Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen sowie sozialpädagogische Fachbetreuer und sozialpädagogische Fachbetreuerinnen mit 1.200 Unterrichtseinheiten Theorie und 1.200 Stunden Praxis; | |||||||||
8. | Helfer- und Helferinnen-Niveau: Qualifikationsniveau für Heimhelfer und Heimhelferinnen mit 200 Unterrichtseinheiten Theorie und 200 Stunden Praxis; | |||||||||
9. | Lehrgang: Lehrveranstaltung, bei welcher nur einzelne theoretische oder praktische Module eines Berufsbilds vermittelt werden; | |||||||||
10. | Reglementierter Beruf: ein Beruf, bei dem die Führung der Berufsbezeichnung direkt oder auch indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen; | |||||||||
11. | Soziale Betreuung: Maßnahmen zur Begleitung bzw. Förderung des eigenständigen und selbstbestimmten sozialen Umgangs sowie der individuellen Fähigkeiten mit dem Ziel der Befriedigung von Bedürfnissen; | |||||||||
12. | Sozialpädagogische Betreuung: persönliche Einflussnahme in Form von Pflege und Erziehung, Anleitung, Begleitung oder Förderung unter Einbeziehung des Herkunftssystems und des sozialen Umfelds mit dem Ziel, die soziale und persönliche Entwicklung von Minderjährigen zu fördern oder eine Gefährdung des Kindeswohls zu vermeiden. |
(1) Angehörige der Sozialberufe haben ihren Beruf in Achtung vor dem Leben, der Würde und den Persönlichkeitsrechten, ungeachtet der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit oder Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, der Hautfarbe, des Alters oder einer Beeinträchtigung, des Geschlechts oder der sexuellen Ausrichtung, der Sprache, der politischen Einstellung und der sozialen Zugehörigkeit auszuüben. Sie haben im Rahmen ihrer erworbenen Kompetenzen die betreuten Personen in ihrer Selbständigkeit bzw. im Bereich der Sozialpädagogischen Fachbetreuung in der Kinder- und Jugendhilfe in ihrer persönlichen und sozialen Entwicklung zu unterstützen. (Anm: LGBl.Nr. 42/2017)
(2) Sie haben ihre Tätigkeit auf der Basis einschlägiger fortschrittlicher wissenschaftlicher Erkenntnisse, die in der Praxis erprobt wurden und sich dabei bewährt haben, auszurichten. Dazu haben sie sich über die neuesten Entwicklungen regelmäßig fortzubilden.
Betreuungsdokumentation
(1) Angehörige der Sozialberufe haben bei Ausübung ihres Berufes die von ihnen gesetzten Betreuungsmaßnahmen auf geeignete Weise zu dokumentieren.
(2) Den betreuten Personen, deren gesetzlichen Vertretern oder Vertreterinnen und deren Bevollmächtigen sind von Angehörigen der Sozialberufe auf Verlangen Einsicht in die Dokumentation zu gewähren sowie Auskünfte über die von ihnen gesetzten Maßnahmen zu erteilen oder gegen Kostenersatz die Herstellung von Abschriften zu ermöglichen.
(3) Die Dokumentation ist zumindest über einen Zeitraum von zehn Jahren aufzubewahren. Erfolgt die Berufsausübung nicht freiberuflich, hat der jeweilige Arbeitgeber, sofern keine anderslautenden Vorgaben getroffen wurden, die Aufbewahrung der Dokumentation sicherzustellen.
Verschwiegenheitspflicht
(1) Angehörige der Sozialberufe sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufs anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
1. | die betroffene Person oder deren gesetzlicher Vertreter oder Vertreterin der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich zustimmt, | |||||||||
2. | eine im Rahmen der Gesetze tätige Person, die ihrerseits zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, zur Erfüllung ihres Auftrags auf die Offenbarung des Geheimnisses angewiesen ist oder | |||||||||
3. | die Offenbarung des Geheimnisses auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer oder im Interesse der betroffenen Person unerlässlich ist. |
Geschenkannahme
(1) Angehörigen der Sozialberufe ist es untersagt, von den betreuten Personen oder deren Angehörigen im Hinblick auf ihre Tätigkeit für sich oder Dritte ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenk.
(1) Die Berufsausübung in der Sozialbetreuung mit den Ausbildungsschwerpunkten „A“, „BA“ und „F“ kann, soweit keine Berechtigung zur selbständigen Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege vorliegt, nur unselbständig im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer natürlichen oder juristischen Person im Sinn des § 90 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2019, erfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 68/2021)
(2) Die Berufsausübung in der Heimhilfe und in der Alltagsbegleitung kann, soweit keine Berechtigung zur selbständigen Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege vorliegt, nur unselbständig erfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 68/2021)
(3) Die Berufsausübung in der Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt „BB“, in der Persönlichen Assistenz, in der Frühförderung und Sehfrühförderung, in der Frühen Kommunikationsförderung sowie in der Peer-Beratung ist der auf Grund des Orts der erstmaligen in Aussicht genommenen Berufsausübung in Oberösterreich zuständigen Behörde anzuzeigen, sofern sie nicht unselbständig im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung in diesem Bereich ermächtigten Einrichtung erfolgt. (Anm: LGBl. Nr. 68/2021)
(4) Die Behörde hat die Berufsausübung mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 4 nicht vorliegen. Gleichzeitig hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Landesregierung über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach § 4 in Kenntnis zu setzen.
Einschränkung und Entziehung der Berufsberechtigung
(1) Wenn von der Behörde auf Grund von behördlich festgestellten Tatsachen angenommen werden muss, dass Angehörige der Sozialberufe bei der Ausübung ihrer Tätigkeit das Leben, die Gesundheit, die körperliche Integrität oder die körperliche oder geistige Entwicklung betreuter Personen schädigen oder beträchtlich gefährden, hat die Behörde nach einer Anzeige im Sinn des § 78 StPO, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder Einstellung in einem gerichtlichen Verfahren mit Bescheid gemäß § 57 AVG eine Einschränkung oder Entziehung der Berechtigung zur Berufsausübung anzuordnen, soweit dies zur Abwendung des Schadens oder der Gefahr erforderlich ist. (Anm: LGBl. Nr. 92/2009)
(2) Die Behörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen des § 4 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder nachträglich weggefallen sind. Sobald die Voraussetzungen gemäß § 4 vorliegen und gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken mehr bestehen, ist die Berufsberechtigung auf Antrag wieder zu erteilen.
III. TEIL
SOZIALBETREUUNGSBERUFE
1. HAUPTSTÜCK
HEIMHILFE
Berufsbild, Tätigkeitsbereiche
(1) Das Berufsbild der Heimhilfe umfasst
1. | die Unterstützung betreuungsbedürftiger Menschen bei der Haushaltsführung und den Aktivitäten des täglichen Lebens im Sinn der Unterstützung von Eigenaktivitäten und der Hilfe zur Selbsthilfe, | |||||||||
2. | die eigenverantwortliche Durchführung hauswirtschaftlicher Tätigkeiten sowie | |||||||||
3. | die Unterstützung bei der Basisversorgung. |
(2) Angehörige dieses Berufsbilds führen auf Grund von Anordnungen von betreuungsbedürftigen Menschen oder Angehörigen der Sozial- und Gesundheitsberufe eigenverantwortlich Tätigkeiten im Sinn des Abs. 1 Z. 1 und 2 im Rahmen der sozialen Betreuungsplanung durch.
Berufsausbildung
(1) Die Ausbildung in der Heimhilfe erfolgt ausschließlich in Ausbildungsgängen und besteht aus zumindest 200 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 200 Stunden Praxis.
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst, soweit diese Inhalte nicht vom Ausbildungsmodul "Unterstützung bei der Basisversorgung" gemäß Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung - GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006, erfasst sind, jedenfalls folgende Bereiche, wobei die jeweils angegebene Anzahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:
1. | Dokumentation (4 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
2. | Ethik und Berufskunde (8 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
3. | Erste Hilfe (20 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
4. | Grundzüge der angewandten Hygiene (6 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
5. | Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation (20 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
6. | Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde (8 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
7. | Haushaltsführung (12 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
8. | Grundzüge der Gerontologie (10 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
9. | Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung (26 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
10. | Grundzüge der Sozialen Sicherheit (6 Unterrichtseinheiten). |
(3) Die praktische Ausbildung ist zu 120 Stunden in Einrichtungen der mobilen Betreuung und Hilfe und zu 80 Stunden in teilstationären oder stationären Einrichtungen zu absolvieren. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind. Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung und eine Praktikumsreflexion zu umfassen. Das Ausbildungsmodul "Unterstützung bei der Basisversorgung" gemäß Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 281/2006, ist zu berücksichtigen.
Berufsausübung
(1) Die Berufsausübung in der Heimhilfe gemäß § 12 Abs. 1 setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus.
(2) Dienstgeber eines Heimhelfers oder einer Heimhelferin haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.
(3) Heimhelfer und Heimhelferinnen sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fortbildungen im Ausmaß von zumindest 16 Stunden zu absolvieren.
(1) Das Berufsbild der Fach-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit „A“ umfasst
1. | die ganzheitliche und auf die individuellen Bedürfnisse älterer Menschen abgestimmte soziale Betreuung und | |||||||||
2. | die Pflegeassistenz im Sinn des 3. Hauptstücks des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 68/2021) |
(2) Der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst die soziale Betreuung älterer Menschen, insbesondere
1. | die Setzung präventiver, unterstützender, aktivierender, reaktivierender, beratender, organisatorischer und administrativer Maßnahmen zur täglichen Lebensbewältigung; | |||||||||
2. | das Eingehen auf körperliche, seelische, soziale und geistige Bedürfnisse und Ressourcen; | |||||||||
3. | die Hilfe zur Wiederherstellung, Erhaltung und Förderung von Fähigkeiten und Fertigkeiten für ein möglichst selbständiges und eigenverantwortliches Leben im Alter; | |||||||||
4. | die individuelle Begleitung bei der Sinnfindung und Neuorientierung in der Lebensphase Alter; | |||||||||
5. | die Unterstützung bei der psychosozialen Bewältigung von Krisensituationen; | |||||||||
6. | die Entlastung, Begleitung und Anleitung von Angehörigen und Laienhelfern und Laienhelferinnen sowie | |||||||||
7. | die Begleitung von Sterbenden und deren Angehörigen. |
(1) Die Ausbildung in der Fach-Sozialbetreuung „A“ ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie integriert die Ausbildung in der Pflegeassistenz nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes, und ergänzt diese um zumindest 365 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 400 Stunden Praxis. Die Ausbildung ist auf zumindest zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen. (Anm: LGBl. Nr. 68/2021)
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Module, wobei jeweils die angegebene Zahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:
1. | Persönlichkeitsbildung (120 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
2. | Allgemeine Sozialbetreuung (30 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
3. | Humanwissenschaftliche Grundbildung (50 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
4. | Politische Bildung und Recht (10 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
5. | Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung (20 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
6. | Haushalt, Ernährung, Diät (55 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
7. | Schwerpunktspezifische Sozialbetreuung (80 Unterrichtseinheiten). |
(3) Die praktische Ausbildung muss in Einrichtungen der mobilen Betreuung und Hilfe, der sozialen Hauskrankenpflege sowie in teilstationären oder stationären Einrichtungen absolviert werden. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind. Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung und eine Praktikumsreflexion zu umfassen.
(1) Die Berufsausübung in der Fach-Sozialbetreuung „A“ setzt die Vollendung des 19. Lebensjahres sowie eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung nach § 16 bzw. eine dieser Ausbildung nach § 59 gleichgestellte oder als gleichwertig anerkannte Ausbildung voraus.
(2) Dienstgeber eines Fach-Sozialbetreuers oder einer Fach-Sozialbetreuerin „A“ haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.
(3) Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen „A“ sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fortbildungen im Ausmaß von zumindest 32 Stunden zu absolvieren.
(4) Personen, die in einer Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer oder Fach-Sozialbetreuerin „A“ stehen, sind bereits ab der erfolgreichen Absolvierung der Pflegeassistenz-Ausbildung nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes berechtigt, nach dem Fortschritt ihrer Ausbildung in der sozialen Betreuung Tätigkeiten der Fachsozialbetreuung „A“ beruflich auszuüben. (Anm: LGBl. Nr. 92/2009, 68/2021)
2. ABSCHNITT
DIPLOM-SOZIALBETREUUNG "A"
Berufsbild, Tätigkeitsbereiche
(1) Das Berufsbild der Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit "A" entspricht dem Berufsbild der Fach-Sozialbetreuung "A". Darüber hinaus umfasst es die ganzheitliche und auf die individuellen Bedürfnisse älterer Menschen abgestimmte soziale Betreuung und konzeptive und planerische Aufgaben betreffend die Gestaltung der sozialen Betreuungsarbeit. Diplom-Sozialbetreuer oder Diplom-Sozialbetreuerinnen "A" verfügen weiters über Kompetenzen der Koordination und der fachlichen Anleitung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf Fach- sowie Helfer- und Helferinnen-Niveau in Fragen der Altenarbeit.
(2) Der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich umfasst
1. | die umfassende soziale Betreuung älterer Menschen im Sinn des § 15 Abs. 2, | |||||||||
2. | die Entwicklung, Durchführung und Evaluierung von Konzepten und Projekten auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Qualitätsentwicklung sowie zur Weiterentwicklung des sozialen Betreuungsangebots der eigenen Organisation oder Einrichtung und | |||||||||
3. | die fachliche Anleitung in Fragen der Altenarbeit. |
Berufsausbildung
(1) Die Ausbildung in der Diplom-Sozialbetreuung "A" ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie besteht aus zumindest 600 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 600 Stunden Praxis.
(2) Die auf der Grundlage der Fachausbildung gemäß § 16 zu absolvierende theoretische Ausbildung umfasst folgende Module, wobei jeweils die angegebene Zahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:
1. | Persönlichkeitsbildung (120 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
2. | Humanwissenschaftliche Grundbildung (120 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
3. | Politische Bildung und Recht (40 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
4. | Management und Organisation (80 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
5. | Schwerpunktspezifische Sozialbetreuung (240 Unterrichtseinheiten). |
(3) Der Ausbildungsgang in der Diplom-Sozialbetreuung "A" hat sich für Absolventen und Absolventinnen der Fach-Sozialbetreuung "A" zumindest auf ein Ausbildungsjahr zu erstrecken.
(4) Die praktische Ausbildung muss in Einrichtungen der mobilen Betreuung und Hilfe, der sozialen Hauskrankenpflege sowie in teilstationären oder stationären Einrichtungen absolviert werden. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind. Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung und eine Praktikumsreflexion zu umfassen.
Berufsausübung
(1) Die Berufsausübung in der Diplom-Sozialbetreuung "A" setzt die Vollendung des 20. Lebensjahres sowie eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung nach § 19 bzw. eine dieser Ausbildung nach § 59 gleichgestellte oder als gleichwertig anerkannte Ausbildung voraus.
(2) Dienstgeber eines Diplom-Sozialbetreuers oder einer Diplom-Sozialbetreuerin "A" haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.
(3) Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen "A" sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fortbildungen im Ausmaß von zumindest 32 Stunden zu absolvieren.
(1) Das Berufsbild der Fach-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenarbeit „BA“ umfasst
1. | die ganzheitliche und auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte soziale Betreuung von beeinträchtigten Menschen in deren zentralen Lebensfeldern insbesondere Wohnen, Arbeit bzw. Beschäftigung, Freizeit und Bildung sowie | |||||||||
2. | die Pflegeassistenz im Sinn des 3. Hauptstücks des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 108/1997. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 68/2021) |
(2) Der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst insbesondere Maßnahmen der Anleitung, Anregung, Beratung, Assistenz, Förderung und erforderlichenfalls der Intervention bis hin zur weitergehenden oder gänzlichen stellvertretenden Durchführung von Verrichtungen.
(1) Die Ausbildung in der Fach-Sozialbetreuung „BA“ ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie integriert die Ausbildung in der Pflegeassistenz nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes und ergänzt diese um zumindest 365 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 400 Stunden Praxis. Die Ausbildung ist auf zumindest zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen. (Anm: LGBl. Nr. 68/2021)
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Module, wobei jeweils die angegebene Zahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:
1. | Persönlichkeitsbildung (120 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
2. | Allgemeine Sozialbetreuung (30 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
3. | Humanwissenschaftliche Grundbildung (50 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
4. | Politische Bildung und Recht (10 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
5. | Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung (20 Unterrichseinheiten), | |||||||||
6. | Haushalt, Ernährung, Diät (55 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
7. | Schwerpunktspezifische Sozialbetreuung (80 Unterrichtseinheiten). |
(3) Die praktische Ausbildung muss in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder der psychiatrischen Vor- und Nachsorge absolviert werden. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind. Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung und eine Praktikumsreflexion zu umfassen.
Berufsausübung
(1) Die Berufsausübung in der Fach-Sozialbetreuung "BA" setzt die Vollendung des 19. Lebensjahres voraus.
(2) Dienstgeber eines Fach-Sozialbetreuers oder einer Fach-Sozialbetreuerin "BA" haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.
(3) Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen "BA" sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fortbildungen im Ausmaß von zumindest 32 Stunden zu absolvieren.
2. ABSCHNITT
DIPLOM-SOZIALBETREUUNG "BA"
Berufsbild, Tätigkeitsbereiche
(1) Das Berufsbild der Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenarbeit "BA" entspricht dem Berufsbild der Fach-Sozialbetreuung "BA". Darüber hinaus umfasst es die ganzheitliche und auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte soziale Betreuung von beeinträchtigten Menschen in deren zentralen Lebensfeldern insbesondere Wohnen, Arbeit bzw. Beschäftigung, Freizeit und Bildung. Diplom-Sozialbetreuer oder Diplom-Sozialbetreuerinnen "BA" verfügen weiters über Kompetenzen der Koordination und der fachlichen Anleitung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf Fach- sowie Helfer- und Helferinnenniveau in Fragen der Behindertenarbeit.
(2) Der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere
1. | die Anleitung, Anregung, Beratung, Assistenz, Förderung und Intervention in den zentralen Lebensfeldern von Menschen mit Beeinträchtigung im Sinn des § 21 Abs. 2, | |||||||||
2. | die eigenverantwortliche Entwicklung, Durchführung und Evaluierung von Konzepten und Projekten auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Qualitätsentwicklung sowie zur Weiterentwicklung des sozialen Betreuungsangebots der eigenen Organisation oder Einrichtung und | |||||||||
3. | die fachliche Anleitung in Fragen der Behindertenarbeit. |
Berufsausbildung
(1) Die Ausbildung in der Diplom-Sozialbetreuung "BA" ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie besteht aus zumindest 600 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 600 Stunden Praxis.
(2) Die auf der Grundlage der Fachausbildung gemäß § 22 zu absolvierende theoretische Ausbildung umfasst folgende Module, wobei jeweils die angegebene Zahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:
1. | Persönlichkeitsbildung (120 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
2. | Humanwissenschaftliche Grundbildung (120 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
3. | Politische Bildung und Recht (40 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
4. | Management und Organisation (80 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
5. | Schwerpunktspezifische Sozialbetreuung (240 Unterrichtseinheiten). |
(3) Der Ausbildungsgang in der Diplom-Sozialbetreuung "BA" hat sich für Absolventen und Absolventinnen der Fach-Sozialbetreuung "BA" auf zumindest ein Ausbildungsjahr zu erstrecken.
(4) Die praktische Ausbildung muss in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder der psychiatrischen Vor- und Nachsorge absolviert werden. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind. Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung und eine Praktikumsreflexion zu umfassen.
Berufsausübung
(1) Die Berufsausübung in der Diplom-Sozialbetreuung "BA" setzt die Vollendung des 20. Lebensjahres voraus.
(2) Dienstgeber eines Diplom-Sozialbetreuers oder einer Diplom-Sozialbetreuerin "BA" haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.
(3) Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen "BA" sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fortbildungen im Ausmaß von zumindest 32 Stunden zu absolvieren.
4. HAUPTSTÜCK
BEHINDERTENBEGLEITUNG "BB"
1. ABSCHNITT
FACH-SOZIALBETREUUNG "BB"
Berufsbild, Tätigkeitsbereiche
(1) Das Berufsbild der Fach-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenbegleitung "BB" umfasst
1. | die ganzheitliche und auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte soziale Betreuung von beeinträchtigten Menschen in deren zentralen Lebensfeldern insbesondere Wohnen, Arbeit bzw. Beschäftigung, Freizeit und Bildung sowie | |||||||||
2. | die Unterstützung bei der Basisversorgung. |
(2) Der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich gemäß Abs. 1 Z. 1 umfasst insbesondere Maßnahmen der Anleitung, Anregung, Beratung, Assistenz, Förderung und erforderlichenfalls der Intervention bis hin zur weitergehenden oder gänzlichen stellvertretenden Durchführung von Verrichtungen, wobei die Kompetenzen verstärkt und vertieft in der Begleitung, Beratung und Assistenz liegen.
Berufsausbildung
(1) Die Ausbildung in der Fach-Sozialbetreuung "BB" ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie besteht aus zumindest 1.100 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 1.160 Stunden Praxis und wird durch das Ausbildungsmodul "Unterstützung bei der Basisversorgung" gemäß Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 281/2006, ergänzt. Die Ausbildung ist auf zumindest zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen.
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Module, wobei jeweils die angegebene Zahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:
1. | Persönlichkeitsbildung (340 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
2. | Allgemeine Sozialbetreuung (200 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
3. | Humanwissenschaftliche Grundbildung (80 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
4. | Politische Bildung und Recht (80 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
5. | Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung (20 Unterrichseinheiten), | |||||||||
6. | Haushalt, Ernährung, Diät (80 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
7. | Schwerpunktspezifische Sozialbetreuung (280 Unterrichtseinheiten). |
(3) Die praktische Ausbildung muss in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder der psychiatrischen Vor- und Nachsorge absolviert werden. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind. Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung und eine Praktikumsreflexion zu umfassen.
Berufsausübung
(1) Die Berufsausübung in der Fach-Sozialbetreuung "BB" setzt die Vollendung des 19. Lebensjahres voraus.
(2) Dienstgeber eines Fach-Sozialbetreuers oder einer Fach-Sozialbetreuerin "BB" haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.
(3) Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen "BB" sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fortbildungen im Ausmaß von zumindest 32 Stunden zu absolvieren.
2. ABSCHNITT
DIPLOM-SOZIALBETREUUNG "BB"
Berufsbild, Tätigkeitsbereiche
(1) Das Berufsbild der Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenbegleitung ("BB") entspricht der Fach-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenbegleitung ("BB"). Darüber hinaus umfasst es die ganzheitliche und auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte soziale Betreuung von beeinträchtigten Menschen in deren zentralen Lebensfeldern insbesondere Wohnen, Arbeit bzw. Beschäftigung, Freizeit und Bildung. Diplom-Sozialbetreuer oder Diplom-Sozialbetreuerinnen "BB" verfügen weiters über Kompetenzen der Koordination und der fachlichen Anleitung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf Fach- sowie Helfer- und Helferinnen-Niveau in Fragen der Behindertenbegleitung.
(2) Der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere
1. | die Anleitung, Anregung, Beratung, Assistenz, Förderung und erforderlichenfalls die Intervention bis hin zur weitergehenden oder gänzlichen stellvertretenden Durchführung von Verrichtungen in den zentralen Lebensfeldern von Menschen mit Beeinträchtigung im Sinn des § 27 Abs. 2, | |||||||||
2. | die eigenverantwortliche Entwicklung, Durchführung und Evaluierung von Konzepten und Projekten auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Qualitätsentwicklung sowie zur Weiterentwicklung des sozialen Betreuungsangebots der eigenen Organisation oder Einrichtung und | |||||||||
3. | die fachliche Anleitung in Fragen der Behindertenbegleitung. |
Berufsausbildung
(1) Die Ausbildung in der Diplom-Sozialbetreuung "BB" ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie besteht aus zumindest 600 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 600 Stunden Praxis.
(2) Die auf der Grundlage der Fachausbildung gemäß § 28 zu absolvierende theoretische Ausbildung umfasst folgende Module, wobei jeweils die angegebene Zahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:
1. | Persönlichkeitsbildung (120 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
2. | Humanwissenschaftliche Grundbildung (120 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
3. | Politische Bildung und Recht (40 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
4. | Management und Organisation (80 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
5. | Schwerpunktspezifische Sozialbetreuung (240 Unterrichtseinheiten). |
(3) Der Ausbildungsgang in der Diplom-Sozialbetreuung "BB" hat sich für Absolventen und Absolventinnen der Fach-Sozialbetreuung "BB" auf zumindest ein Ausbildungsjahr zu erstrecken.
(4) Die praktische Ausbildung muss in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder der psychiatrischen Vor- und Nachsorge absolviert werden. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind. Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung und eine Praktikumsreflexion zu umfassen.
Berufsausübung
(1) Die Berufsausübung in der Diplom-Sozialbetreuung "BB" setzt die Vollendung des 20. Lebensjahres voraus.
(2) Dienstgeber eines Diplom-Sozialbetreuers oder einer Diplom-Sozialbetreuerin "BB" haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.
(3) Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen "BB" sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fortbildungen im Ausmaß von zumindest 32 Stunden zu absolvieren.
(1) Das Berufsbild der Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Familienarbeit („F“) umfasst neben der Pflegeassistenz im Sinn des 3. Hauptstücks des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, die soziale Betreuung von Familien und familienähnlichen Gemeinschaften und unterstützt diese bei der Überwindung schwieriger Lebenssituationen mit dem Ziel, den gewohnten Lebensrhythmus aufrecht zu erhalten. Diplom-Sozialbetreuer oder Diplom-Sozialbetreuerinnen „F“ verfügen weiters über Kompetenzen der Koordination und der fachlichen Anleitung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf Fach- sowie Helfer- und Helferinnenniveau in Fragen der Familienarbeit. (Anm: LGBl. Nr. 68/2021)
(2) Schwierige Lebenssituationen sind insbesondere
1. | die Erkrankung eines Elternteils, eines Kindes oder eines anderen in der Familie bzw. im familienähnlichen Verband lebenden Angehörigen oder | |||||||||
2. | psychische Krisensituationen, wie Trennung, Scheidung, Tod von Angehörigen, Überforderung, Überlastung oder Ausfall der Betreuungsperson. |
(3) Der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich im Rahmen der sozialen Betreuung umfasst insbesondere:
1. | Planung und Organisation des Alltags; | |||||||||
2. | Haushaltsorganisation und -führung; | |||||||||
3. | altersspezifische Betreuung der Kinder und Jugendlichen, Spiel- und Lernanimation sowie Hausaufgabenbegleitung; | |||||||||
4. | Anleitung, Beratung und Unterstützung von Betreuungspersonen der Familienangehörigen; | |||||||||
5. | Mitbetreuung von älteren, kranken oder behinderten Familienmitgliedern; | |||||||||
6. | fachliche Anleitung im Bereich der Familienarbeit; | |||||||||
7. | Begleitung und Unterstützung bei der Bewältigung von Krisensituationen; | |||||||||
8. | Beratung, Begleitung und Unterstützung bei der Inanspruchnahme von Sozial- und Gesundheitseinrichtungen sowie öffentlichen Stellen, Ämtern und Behörden und | |||||||||
9. | Zusammenarbeit mit dem Betreuungsteam und mit Einrichtungen der öffentlichen und freien Wohlfahrt im sozialen Umfeld. |
(1) Die Ausbildung in der Diplom-Sozialbetreuung „F“ ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie integriert die Ausbildung in der Pflegeassistenz nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes und ergänzt diese um zumindest 965 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 1.000 Stunden Praxis. (Anm: LGBl. Nr. 68/2021)
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Module, wobei jeweils die angegebene Zahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:
1. | Persönlichkeitsbildung (240 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
2. | Allgemeine Sozialbetreuung (30 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
3. | Humanwissenschaftliche Grundbildung (170 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
4. | Politische Bildung und Recht (50 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
5. | Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung (20 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
6. | Haushalt, Ernährung, Diät (55 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
7. | Management und Organisation (80 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
8. | Schwerpunktspezifische Sozialbetreuung (320 Unterrichtseinheiten). |
(3) Der Ausbildungsgang in der Diplom-Sozialbetreuung „F“ hat sich auf zumindest drei Ausbildungsjahre zu erstrecken.
(4) Die praktische Ausbildung muss in Einrichtungen der mobilen Betreuung und Hilfe, der sozialen Hauskrankenpflege sowie in teilstationären oder stationären Einrichtungen absolviert werden. Teile des Praktikums können in Einrichtungen der Behindertenhilfe, der psychiatrischen Vor- und Nachsorge oder der genehmigten Einrichtungen zur Sozialpädagogischen Betreuung im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe absolviert werden. Das Praktikum ist überwiegend im Rahmen von mobilen Diensten zu absolvieren. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind. Die Ausbildung hat auch eine Praktikumsvorbereitung und eine Praktikumsreflexion zu umfassen. (Anm: LGBl.Nr. 42/2017)
Berufsausübung
(1) Die Berufsausübung in der Diplom-Sozialbetreuung "F" setzt die Vollendung des 20. Lebensjahres voraus.
(2) Dienstgeber eines Diplom-Sozialbetreuers oder einer Diplom-Sozialbetreuerin "F" haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.
(3) Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen "F" sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fortbildungen im Ausmaß von zumindest 32 Stunden zu absolvieren.
IV. TEIL
WEITERE SOZIALBERUFE
1. HAUPTSTÜCK
PERSÖNLICHE ASSISTENZ
Berufsbild, Tätigkeitsbereiche
(1) Das Berufsbild der Persönlichen Assistenz umfasst die Unterstützung und Begleitung von Menschen mit Beeinträchtigungen, um ihnen je nach Eigenart der Beeinträchtigung und dem Grad der Selbstbestimmungsfähigkeit ein eigenständiges Leben in allen Bereichen des täglichen Lebens zu ermöglichen.
(2) Angehörige dieses Berufsbilds führen auf Grund von Anordnungen von Menschen mit Beeinträchtigungen insbesondere die Unterstützung bei der Grundversorgung, die Unterstützung bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten, die Begleitung und Förderung der Mobilität, die Unterstützung bei der Freizeitgestaltung und die Unterstützung bei der Kommunikation eigenverantwortlich durch.
Berufsausbildung
(1) Die Ausbildung zum Persönlichen Assistenten oder zur Persönlichen Assistentin ist ausschließlich im Rahmen eines Ausbildungsgangs in ermächtigten Bildungseinrichtungen im Ausmaß von zumindest 32 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.
(2) Die theoretische Grundausbildung umfasst insbesondere folgende, zu einem Lernfeld zusammengefasste Unterrichtsbereiche:
1. | Einführung in die Persönliche Assistenz, | |||||||||
2. | Grundkenntnisse der Ergonomie, | |||||||||
3. | Einführung in die Grundversorgung, | |||||||||
4. | Kennenlernen von Hilfsmitteln, | |||||||||
5. | Kommunikation, | |||||||||
6. | Selbsterfahrung. |
(3) Auf Basis der theoretischen Grundausbildung hat eine Unterweisung durch
1. | den Menschen mit Beeinträchtigung gemäß § 36 bzw. dessen Angehörige oder | |||||||||
2. | Persönliche Assistenten oder Persönliche Assistentinnen mit Berufserfahrung | |||||||||
zu erfolgen. |
Berufsausübung
(1) Die Berufsausübung in der Persönlichen Assistenz setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus.
(2) Dienstgeber eines Persönlichen Assistenten oder einer Persönlichen Assistentin haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.
(3) Persönliche Assistenten oder Persönliche Assistentinnen sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von 16 Stunden zu absolvieren.
(1) Das Berufsbild der Frühförderung umfasst die frühzeitige Förderung von Kindern mit Entwicklungsverzögerung, Kindern mit Beeinträchtigungen sowie Kindern, bei denen die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann.
(2) Der Tätigkeitsbereich der Frühförderung umfasst insbesondere die Abklärung des Förderbedarfs, die Förderung des Kindes, die Beratung und Begleitung der Familie sowie die Kooperation mit Fachleuten und Organisationen.
(3) Das Berufsbild und der Tätigkeitsbereich gemäß Abs. 1 und 2 umfassen nicht die Sehfrühförderung und die Frühe Kommunikationsförderung. (Anm: LGBl. Nr. 68/2021)
Berufsausbildung
(1) Die Ausbildung in der Frühförderung ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie besteht aus zumindest 790 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 300 Stunden Praxis.
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst insbesondere folgende Module, die in Lernfeldern zusammenzufassen sind, wobei jeweils die angegebene Anzahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:
1. | Grundlagen der Frühförderung (460 Unterrichtseinheiten): | |||||||||
a) | Medizinische Grundlagen der Frühförderung sowie Einführung in die Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie, | |||||||||
b) | Pädagogische Grundlagen der Frühförderung, | |||||||||
c) | Psychologische Grundlagen der Frühförderung, | |||||||||
d) | Grundlagen der Soziologie und Sozialarbeit sowie Rechtskunde, | |||||||||
e) | Heilpädagogische Grundlagen der Frühförderung; | |||||||||
2. | Persönlichkeitsbildung und Beratungskompetenz (290 Unterrichtseinheiten); | |||||||||
3. | Organisation (40 Unterrichtseinheiten). |
(3) Die praktische Ausbildung muss in Einrichtungen der Frühförderung absolviert werden. Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion zu umfassen. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind.
Berufsausübung
(1) Die Berufsausübung in der Frühförderung setzt die Vollendung des 25. Lebensjahres voraus.
(2) Dienstgeber eines Frühförderers oder einer Frühförderin haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.
(3) Frühförderer oder Frühförderinnen sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von 32 Stunden zu absolvieren.
(1) Das Berufsbild der Sehfrühförderung umfasst die Förderung von Kindern mit angeborener oder erworbener Sehschädigung, blinden Kindern oder Kindern, bei denen eine erhebliche Störung der Sehwahrnehmung im Rahmen von Mehrfachbehinderungen besteht.
(2) Der Tätigkeitsbereich der Sehfrühförderung umfasst - vorbehaltlich der dem gehobenen Dienst nach dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste - MTD-Gesetz, BGBl. I Nr. 406/1992, i.d.F. BGBl. I Nr. 57/2008, zugewiesenen Tätigkeiten - insbesondere die Abklärung des Förderbedarfs, die Förderung des Kindes, die Beratung und Begleitung der Familie sowie die Kooperation mit Fachleuten und Organisationen.
(3) Das Berufsbild und der Tätigkeitsbereich gemäß Abs. 1 und 2 umfassen nicht die Frühförderung und die Frühe Kommunikationsförderung. (Anm: LGBl. Nr. 68/2021)
Berufsausbildung
(1) Die Ausbildung in der Sehfrühförderung ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie besteht aus zumindest 320 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 100 Stunden Praxis.
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst insbesondere folgende Module, die in Lernfelder zusammenzufassen sind, wobei jeweils die angegebene Anzahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:
1. | Grundlagen der Frühförderung sehgeschädigter Kinder (160 Unterrichtseinheiten): | |||||||||
a) | Einführung in die Sehgeschädigtenpädagogik im Frühbereich, | |||||||||
b) | Grundlagen der Frühförderung für Sehgeschädigte, | |||||||||
c) | Medizinische Grundlagen, | |||||||||
d) | Psychologische, psychosoziale, philosophischethische und soziologische Aspekte, | |||||||||
e) | Rechtsgrundlagen, | |||||||||
f) | Organisation, | |||||||||
g) | Interdisziplinäre Aspekte, | |||||||||
h) | Beratungskompetenz; | |||||||||
2. | Spezielle Fördermaßnahmen bei der Erziehung sehgeschädigter Kinder im Frühbereich (160 Unterrichtseinheiten): | |||||||||
a) | beim Kind mit Frühgeburt, | |||||||||
b) | beim Kind mit Blindheit, | |||||||||
c) | beim Kind mit Sehbeeinträchtigung, | |||||||||
d) | beim Kind mit Sehschädigung und mehrfacher Beeinträchtigung. |
(3) Die praktische Ausbildung muss in Einrichtungen der Sehfrühförderung absolviert werden. Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion zu umfassen. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind.
Berufsausübung
(1) Die Berufsausübung in der Sehfrühförderung setzt die Vollendung des 25. Lebensjahres voraus.
(2) Dienstgeber eines Sehfrühförderers oder einer Sehfrühförderin haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.
(3) Sehfrühförderer oder Sehfrühförderinnen sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von 32 Stunden zu absolvieren.
(1) Das Berufsbild der Frühen Kommunikationsförderung umfasst die frühzeitige Förderung nichtsprechender Kinder mit Beeinträchtigungen und Kinder, bei denen die Wahrscheinlichkeit des Eintretens einer erheblichen sprachlichen Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann.
(2) Der Tätigkeitsbereich der Frühen Kommunikationsförderung umfasst - vorbehaltlich der dem gehobenen Dienst nach dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste - MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, zugewiesenen Tätigkeiten - insbesondere die Abklärung des Förderbedarfs, die Förderung des Kindes, die Beratung und Begleitung der Familie sowie die Kooperation mit Fachleuten und Organisationen.
(3) Das Berufsbild und der Tätigkeitsbereich gemäß Abs. 1 und 2 umfassen nicht die Frühförderung und die Sehfrühförderung.
(Anm: LGBl. Nr. 68/2021)
(1) Die Ausbildung in der Frühen Kommunikationsförderung ist durch Absolvierung einzelner Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie besteht aus zumindest 184 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 40 Stunden Praxis.
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst insbesondere folgende Module, die in Lernfelder zusammenzufassen sind, wobei jeweils die angegebene Anzahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:
1. | Grundlagen der Unterstützten Kommunikation (64 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
2. | Grundlagen und Methoden in der Begleitung von Menschen mit Autismus Spektrum Störung (40 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
3. | Computerunterstützte Kommunikation basierend auf den aktuellen wissenschaftlich anerkannten Kommunikationstechnologien (20 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
4. | Gebärdenunterstützte Kommunikation (20 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
5. | Beratungskompetenz (32 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
6. | Dokumentation (8 Unterrichtseinheiten). |
(Anm: LGBl. Nr. 68/2021)
(1) Die Berufsausübung in der Frühen Kommunikationsförderung setzt die Vollendung des 22. Lebensjahres voraus.
(2) Dienstgeber eines Frühen Kommunikationsförderers oder einer Frühen Kommunikationsförderin haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Einbringung der gebotenen Qualität zu sichern.
(3) Frühe Kommunikationsförderer oder Frühe Kommunikationsförderinnen sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von 32 Stunden zu absolvieren.
(Anm: LGBl. Nr. 68/2021)
(1) Das Berufsbild der Peer-Beratung umfasst die Begleitung und Beratung von Menschen mit Beeinträchtigungen durch Menschen mit Beeinträchtigungen. Die Beratung und Begleitung von Peer-Beratern und Peer-Beraterinnen trägt dazu bei, als Mensch mit Beeinträchtigungen ein Leben mit mehr Selbstbestimmung, Eigenverantwortung, Chancengleichheit und Würde führen zu können.
(2) Der Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere die Beratung, die Begleitung, die Information, die Unterstützung sowie die Kooperation mit Leistungsanbietern und Fachleuten.
(Anm: LGBl. Nr. 68/2021) |
Berufsausbildung
(1) Die Ausbildung in der Peer-Beratung ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie besteht aus zumindest 240 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 80 Stunden Praxis. Die Ausbildung ist auf zumindest ein Ausbildungsjahr aufzuteilen.
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst insbesondere folgende Module, die in Lernfeldern zusammenzufassen sind, wobei jeweils die angegebene Anzahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:
1. | Grundlagen der menschlichen Kommunikation (16 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
2. | Grundlagen der Beratung (80 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
3. | Einführung in die Peer-Beratung (48 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
4. | Grundlagen über Behinderungen und Beeinträchtigungen (48 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
5. | Politische Bildung und Recht, Zwischenbilanz, Abschluss (32 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
6. | Leistungsangebote im Sozialbereich (16 Unterrichtseinheiten). |
(3) Die praktische Ausbildung muss in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder der psychiatrischen Vor- und Nachsorge absolviert werden. Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion zu umfassen. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind.
Berufsausübung
(1) Die Berufsausübung in der Peer-Beratung setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres und Betroffenheit auf Grund einer eigenen Beeinträchtigung voraus.
(2) Dienstgeber eines Peer-Beraters oder einer Peer-Beraterin haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.
(3) Peer-Berater und Peer-Beraterinnen sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von 16 Stunden zu absolvieren.
(1) Das Berufsbild Sozialpädagogische Fachbetreuung in der Kinder- und Jugendhilfe umfasst Hilfen und Unterstützungsleistungen zur Bewältigung von Problemen und Defiziten von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen und von deren sozialem Umfeld, die im Zusammenhang mit deren persönlichen, familiären oder sozialen Entwicklung stehen, durch
1. | sozialpädagogische Betreuung in sozialpädagogischen Einrichtungen, | |||||||||
2. | mobile und ambulante sozialpädagogische Betreuung sowie | |||||||||
3. | sonstige Formen sozialpädagogischer Individual- oder Gruppenbetreuung. |
(2) Der Tätigkeitsbereich der Sozialpädagogischen Fachbetreuung in der Kinder- und Jugendhilfe umfasst insbesondere folgende nach dem Oö. KJHG 2014 durchgeführte Hilfen:
1. | persönliche Betreuung, Erziehung und Vermittlung sozialer und persönlicher Kompetenz; | |||||||||
2. | Unterstützung bei Ausbildung bzw. Beruf zur Erlangung der Erwerbs- und Selbsterhaltungsfähigkeit; | |||||||||
3. | Begleitung und Unterstützung in Krisensituationen; | |||||||||
4. | regelmäßige Kontakte und Hausbesuche unter Anwendung von Beratung, Anleitung, Förderung, Begleitung und praktischer Hilfe auf Basis alltagsnaher Beziehungsarbeit; | |||||||||
5. | Auflösung von familiärer Isolation bzw. Herstellung von sozialen Kontakten; | |||||||||
6. | Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bei der Ablösung von der Herkunftsfamilie und bei der Verselbständigung; | |||||||||
7. | Kooperation mit den Eltern und dem Herkunftssystem sowie | |||||||||
8. | interdisziplinäre Zusammenarbeit mit Systempartnern. |
(Anm: LGBl.Nr. 42/2017, 68/2021) |
(1) Die Ausbildung in der Sozialpädagogischen Fachbetreuung in der Kinder- und Jugendhilfe ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung einzelner Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie besteht aus zumindest 1.200 Unterrichtseinheiten Theorie und 1.200 Stunden Praxis. Die Ausbildung ist auf zumindest zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen. (Anm: LGBl.Nr. 42/2017)
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst insbesondere folgende Module, wobei jeweils die angegebene Zahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:
1. | Allgemeine Grundlagen: | |||||||||
a) | Pädagogik (45 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
b) | Heil- und Sonderpädagogik (45 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
c) | Rechtliche und institutionelle Grundlagen (70 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
d) | Soziologie und Sozialpolitik (25 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
e) | Psychologie und Kinder- und Jugendpsychiatrie (105 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
f) | Medizin/Erste Hilfe/Ernährung (55 Unterrichtseinheiten); | |||||||||
2. | Methodik der Sozialpädagogik (270 Unterrichtseinheiten); | |||||||||
3. | Sozialpädagogische Handlungsfelder (195 Unterrichtseinheiten); | |||||||||
4. | Soziale und Persönliche Kompetenz: | |||||||||
a) | Selbsterfahrung (75 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
b) | Supervision (30 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
c) | weitere Themenbereiche (165 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
5. | Praxisreflexion (45 Unterrichtseinheiten). |
(3) Die praktische Ausbildung muss überwiegend in genehmigten Einrichtungen zur sozialpädagogischen Betreuung im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe absolviert werden. Die praktische Ausbildung muss eine Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion durch den Praktikumsgeber umfassen. (Anm: LGBl.Nr. 42/2017)
(1) Die Berufsausübung in der Sozialpädagogischen Fachbetreuung in der Kinder- und Jugendhilfe setzt die Vollendung des 21. Lebensjahres voraus. (Anm: LGBl.Nr. 42/2017)
(2) Dienstgeber eines sozialpädagogischen Fachbetreuers oder einer sozialpädagogischen Fachbetreuerin haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.
(3) Sozialpädagogische Fachbetreuer und sozialpädagogische Fachbetreuerinnen sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von zumindest 32 Stunden zu absolvieren.
(1) Das Berufsbild der Alltagsbegleitung umfasst
1. | die Unterstützung von Menschen mit Begleitungs- und Betreuungsbedarf bei Aktivitäten des täglichen Lebens, in der Freizeit und bei der Mobilität sowie | |||||||||
2. | die Kommunikation und Beziehungsgestaltung mit Menschen mit Begleitungs- und Betreuungsbedarf. |
(2) Angehörige dieses Berufsbilds führen auf Grund von Anordnungen von Menschen mit Begleitungs- und Betreuungsbedarf oder Angehörigen der Sozial- und Gesundheitsberufe eigenverantwortlich Tätigkeiten im Sinn des Abs. 1 Z 1 und 2 durch.
(Anm: LGBl. Nr. 68/2021)
(1) Die Ausbildung zum Alltagsbegleiter oder zur Alltagsbegleiterin ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie besteht aus zumindest 152 Unterrichtseinheiten Theorie und 80 Stunden Praxis.
(2) Die theoretische Grundausbildung umfasst insbesondere folgende Module, die in Lernfeldern zusammenzufassen sind, wobei jeweils die angegebene Anzahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:
1. | Leitlinien der Sozialbetreuung (8 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
2. | Kommunikation, Konfliktbewältigung und Beziehungsarbeit (8 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
3. | Alltagsgestaltung, Haushaltsführung und -organisation (9 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
4. | Rechtliche Grundlagen (4 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
5. | Dokumentation und Informationsweitergabe (4 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
6. | Praktikumsbegleitung (8 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
7. | Erste Hilfe Grundkurs (16 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
8. | Grundzüge der Gesundheitslehre und Gesundheitsprävention (95 Unterrichtseinheiten). |
(3) Die praktische Ausbildung ist in teilstationären oder stationären Einrichtungen zu absolvieren. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind. Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung und eine Praktikumsreflexion zu umfassen.
(Anm: LGBl. Nr. 68/2021)
(1) Die Berufsausübung in der Alltagsbegleitung setzt die Vollendung des 16. Lebensjahres voraus.
(2) Dienstgeber eines Alltagsbegleiters oder einer Alltagsbegleiterin haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.
(3) Alltagsbegleiter und Alltagsbegleiterinnen sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fortbildungen im Ausmaß von 16 Stunden zu absolvieren.
(Anm: LGBl. Nr. 68/2021)
(1) Der Leiter oder die Leiterin einer Schule für Sozialberufe, eines Ausbildungsgangs oder Lehrgangs hat
1. | ein abgeschlossenes Universitätsstudium der | |||||||||
a) | Rechtswissenschaften, | |||||||||
b) | Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, | |||||||||
c) | Psychologie, | |||||||||
d) | (Heil-)Pädagogik, | |||||||||
e) | Humanmedizin oder | |||||||||
f) | Pflegewissenschaften, | |||||||||
g) | oder ein vergleichbares Studium. | |||||||||
2. | eine zumindest fünfjährige Berufserfahrung in der Arbeit mit auf soziale bzw. sozialpädagogische Betreuung angewiesene Menschen und | |||||||||
3. | eine mehrjährige praktische pädagogische Erfahrung in der Erwachsenenbildung | |||||||||
nachzuweisen. (Anm: LGBl. Nr. 92/2009) |
(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 hat der Leiter oder die Leiterin eines
1. | Ausbildungsgangs oder Lehrgangs für Persönliche Assistenz, Peer-Beratung oder Heimhilfe eine erfolgreich absolvierte Reifeprüfung, | |||||||||
2. | Ausbildungsgangs oder Lehrgangs für Frühförderung und Sehfrühförderung ein abgeschlossenes Universitätsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, der Psychologie, der (Heil)Pädagogik oder der Humanmedizin, | |||||||||
3. | Ausbildungsgangs oder Lehrgangs für Sozialpädagogische Fachbetreuung in der Kinder- und Jugendhilfe ein abgeschlossenes Universitätsstudium der Rechtswissenschaften, der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, der Psychologie, der (Heil- bzw. Sonder-)Pädagogik, der Humanmedizin, einen Abschluss einer Sozialakademie oder einen Abschluss eines einschlägigen Fachhochschulstudiums | |||||||||
nachzuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 42/2017) |
(3) Als Lehrkraft einer Schule für Sozialberufe, eines Ausbildungsgangs oder Lehrgangs für den jeweiligen Unterrichtsgegenstand qualifiziert gelten Personen, die
1. | eine Qualifikation durch | |||||||||
a) | ein erfolgreich abgeschlossenes Universitätsstudium, Fachhochschulstudium oder Lehramtsstudium, | |||||||||
b) | eine Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, | |||||||||
c) | eine Ausbildung zum diplomierten Sozialarbeiter oder zur diplomierten Sozialarbeiterin, | |||||||||
d) | eine Ausbildung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst, | |||||||||
e) | eine Ausbildung zum Fach- oder Diplom-Sozialbetreuer oder zur Fach- oder Diplom-Sozialbetreuerin oder | |||||||||
f) | eine Ausbildung zum sozialpädagogischen Fachbetreuer oder zur sozialpädagogischen Fachbetreuerin | |||||||||
nachweisen können; | ||||||||||
2. | die konkret erforderlichen fachspezifischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen besitzen und | |||||||||
3. | über die erforderlichen pädagogischen Fähigkeiten verfügen. |
(4) Abweichend vom Abs. 3 gelten im Bereich der Persönlichen Assistenz ausschließlich geeignete Menschen mit Beeinträchtigungen als Lehrkräfte für die Unterrichtsgegenstände des § 37 Abs. 2 Z 1 und 6 qualifiziert.
(5) Abweichend vom Abs. 3 gelten im Bereich der Peer-Beratung ausschließlich geeignete Menschen mit Beeinträchtigungen als Lehrkräfte für die Unterrichtsgegenstände des § 46 Abs. 2 Z 3 und 4 qualifiziert.
(6) Zur Unterstützung der Lehrkräfte können erforderlichenfalls fachlich und pädagogisch geeignete Fachkräfte beigezogen werden.
(1) Für die Durchführung der Ausbildung zu einem oder mehreren Sozialberufen nach diesem Landesgesetz bedarf die Bildungseinrichtung der Bewilligung durch die Behörde. (Anm: LGBl. Nr. 68/2021)
(2) Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 sind insbesondere
1. | der Lehrplan, | |||||||||
2. | die Qualifikationsnachweise für den Leiter oder die Leiterin, | |||||||||
3. | die Qualifikationsnachweise für das Lehrpersonal, | |||||||||
4. | Pläne der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten, | |||||||||
5. | Nachweise über die erforderlichen Lehrmittel, | |||||||||
6. | Vereinbarungen mit den Praktikumsstellen sowie | |||||||||
7. | eine Schul- bzw. Ausbildungsordnung | |||||||||
anzuschließen. |
(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist auf Antrag eines Rechtsträgers zu erteilen, wenn
1. | dieser über die erforderlichen Erfahrungen im jeweiligen Ausbildungsschwerpunkt verfügt, | |||||||||
2. | dies unter Bedachtnahme auf die bisher schon zur Verfügung stehenden Ausbildungskapazitäten und im Hinblick auf den zumindest mittelfristigen Personalbedarf in der sozialen oder Sozialpädagogischen Betreuung erforderlich ist, | |||||||||
3. | nach der personellen und sachlichen Ausstattung der ermächtigten Bildungseinrichtung Gewähr für eine fachgerechte Ausbildung besteht und | |||||||||
4. | glaubhaft gemacht wird, dass die finanzielle Existenz der geplanten ermächtigten Bildungseinrichtung für die Abwicklung oder Durchführung von Ausbildungsgängen oder Lehrgängen sichergestellt ist. |
(4) Die Bewilligung nach Abs. 3 kann auf einzelne Ausbildungsschwerpunkte eingeschränkt, unter Bedingungen oder Auflagen sowie zeitlich befristet ausgesprochen werden.
(5) Geplante Änderungen der Umstände, die Grundlage der Bewilligung nach Abs. 3 waren, sind der Behörde unter Anschluss der erforderlichen Belege rechtzeitig anzuzeigen. Spricht sich die Behörde binnen acht Wochen nicht gegen die angezeigte Änderung aus, gilt diese als genehmigt. Der Rechtsträger kann binnen zwei Wochen nach Zustellung einer ablehnenden Stellungnahme schriftlich die Erlassung eines Bescheids beantragen.
(6) Die Landesregierung kann für die in diesem Landesgesetz enthaltenen Berufsbilder unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet der sozialen bzw. Sozialpädagogischen Betreuung sowie unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen eine Verordnung erlassen, in der insbesondere die Strukturierung und inhaltliche Ausgestaltung der Lehrpläne näher geregelt werden.
(1) Personen, die sich um die Aufnahme in eine ermächtigte Bildungseinrichtung bewerben, haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
1. | für das Berufsbild der | |||||||||
a) | Heimhilfe und der Fach-Sozialbetreuung die Vollendung des 17. Lebensjahres, | |||||||||
b) | Diplom-Sozialbetreuung die Vollendung des 19. Lebensjahres, | |||||||||
c) | Persönlichen Assistenz die Vollendung des 18. Lebensjahres, | |||||||||
d) | Frühförderung | |||||||||
- | eine abgeschlossene Berufsausbildung im (heil-)pädagogischen, psychologischen, medizinisch-therapeutischen oder sozialen Bereich sowie | |||||||||
- | eine zumindest zweijährige Berufserfahrung in diesem Bereich, | |||||||||
e) | Sehfrühförderung | |||||||||
- | eine abgeschlossene Berufsausbildung in der Frühförderung gemäß § 40 oder die erfolgreiche Absolvierung des Lehrgangs für Inklusive Elementarpädagogik sowie | |||||||||
- | eine zumindest dreijährige Berufserfahrung in diesem Bereich, | |||||||||
f) | Frühe Kommunikationsförderung | |||||||||
- | eine facheinschlägige Ausbildung (zB im Bereich Pädagogik, Sonder- und Heilpädagogik, Psychologie, Linguistik, Logopädie, Inklusive Elementarpädagogik) oder eine abgeschlossene Frühförderausbildung sowie | |||||||||
- | eine zumindest zweijährige Berufserfahrung und Kenntnisse im Einsatz von unterstützter Kommunikation, | |||||||||
g) | Peer-Beratung die Betroffenheit auf Grund einer eigenen Beeinträchtigung, | |||||||||
h) | Sozialpädagogischen Fachbetreuung in der Kinder- und Jugendhilfe die Vollendung des 19. Lebensjahres, | |||||||||
i) | Alltagsbegleitung die Vollendung des 16. Lebensjahres; | |||||||||
2. | die zur beruflichen Ausübung des jeweiligen Sozialberufs erforderliche persönliche und gesundheitliche Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit und | |||||||||
3. | die Beherrschung der deutschen Sprache in einem für die Ausbildung und die spätere Berufsausübung erforderlichen Ausmaß. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 42/2017, 68/2021) |
(2) Ausbildungsteilnehmer oder Ausbildungsteilnehmerinnen sind vom weiteren Besuch der ermächtigten Bildungseinrichtung auszuschließen, wenn
1. | zumindest eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wegfällt oder | |||||||||
2. | sich nachträglich herausstellt, dass zumindest eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 zum Zeitpunkt der Aufnahme nicht vorgelegen ist und dieser Mangel nicht behoben werden kann. |
(3) Über die Aufnahme entscheidet eine Kommission gemäß § 54. Vor der Aufnahme kann ein Aufnahmegespräch oder ein Aufnahmetest mit den Bewerbern und Bewerberinnen stattfinden. Die Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des jeweiligen Sozialberufs zu erfolgen.
(4) Die Landesregierung kann eine Verordnung erlassen, in der die Modalitäten der Aufnahme, insbesondere die Durchführung von Aufnahmegesprächen und Aufnahmetests, näher geregelt werden.
(5) Über den Ausschluss entscheidet eine Kommission gemäß § 54. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem oder der Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
(6) Gegen Entscheidungen der Kommission nach Abs. 5 kann binnen 14 Tagen eine Beschwerde an den Rechtsträger der ermächtigten Bildungseinrichtung erhoben werden. Dieser entscheidet über die Beschwerde. Vor Entscheidung über den Ausschluss ist die Aufsichtsbehörde zu hören und dem Betroffenen oder der Betroffenen neuerlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Kommission
(1) An jeder ermächtigten Bildungseinrichtung hat der Rechtsträger eine Kommission einzurichten, die insbesondere
1. | ihr gesetzlich zugewiesene Aufgaben sowie | |||||||||
2. | ihr in der Schul- bzw. Ausbildungsordnung übertragene Aufgaben | |||||||||
wahrnimmt. |
(2) Erfordert es die Größe, Art oder Organisation der Schule, können mehrere verschiedene Kommissionen eingerichtet und mit bestimmten Aufgaben betraut werden.
(3) Die Kommission setzt sich aus drei Mitgliedern, die dem Lehrkörper angehören, zusammen. Den Vorsitz führt der Leiter oder die Leiterin oder im Fall des Abs. 2 ein vom Leiter oder der Leiterin beauftragtes Mitglied des Lehrkörpers. Für jedes Kommissionsmitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das ebenfalls dem Lehrkörper anzugehören hat.
(4) Die Entscheidungen der Kommission fallen mit einfacher Mehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Entscheidungen der Kommission einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind nachvollziehbar zu dokumentieren. Das Nähere über die Geschäftsführung der Kommission ist in einer von der Kommission zu beschließenden Geschäftsordnung zu regeln.
(1) Die Landesregierung hat für die in diesem Landesgesetz enthaltenen Berufsbilder unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet der sozialen bzw. Sozialpädagogischen Betreuung sowie unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen eine Verordnung zu erlassen, in der insbesondere
1. | die Dauer, der Ablauf und die Unterbrechung von Ausbildungen, | |||||||||
2. | die laufende Leistungsbeurteilung und qualitätssichernde Maßnahmen für den Unterricht, | |||||||||
3. | die Zulassung, die Form, die Beurteilung und die Möglichkeit der Wiederholung von Prüfungen und | |||||||||
4. | die Form der Zeugnisse | |||||||||
näher geregelt werden. |
(2) In der Verordnung nach Abs. 1 ist jedenfalls vorzusehen, dass
1. | nach Abschluss der theoretischen und praktischen Ausbildung in der Heimhilfe, in der Fach-Sozialbetreuung, in der Frühförderung, der Sehfrühförderung, der Frühen Kommunikationsförderung, sowie der Sozialpädagogischen Fachbetreuung in der Kinder- und Jugendhilfe vor der Kommission eine Abschlussprüfung abzulegen ist, | |||||||||
2. | nach Abschluss der theoretischen und praktischen Ausbildung in der Diplom-Sozialbetreuung vor der Kommission eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten bzw. der Prüfungskandidatin (einschließlich des fachlichen Umfelds) zu verfassen sowie eine ergänzende und vertiefende mündliche Prüfung abzulegen ist. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 42/2017, 68/2021) |
(3) Die Abhaltung von praktischen Unterrichtseinheiten für die in diesem Landesgesetz enthaltenen Berufsbilder ist zwischen Montag und Sonntag zulässig. Die wöchentliche Ausbildungszeit darf 40 theoretische und praktische Unterrichtseinheiten nicht überschreiten. Die wöchentliche Ausbildungszeit kann aus organisatorischen Gründen überschritten werden; dabei darf die wöchentliche Ausbildungszeit im Durchrechnungszeitraum von einem Monat 40 Unterrichtseinheiten nicht überschreiten. (Anm: LGBl. Nr. 68/2021)
Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen
Schulen haben Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen anzubieten, die es ermöglichen, dass die in der sozialen Betreuung tätigen Personen ihre fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vertiefen bzw. erweitern und mit den Entwicklungen auf dem Gebiet der sozialen Betreuung vertraut bleiben. Andere ermächtigte Bildungseinrichtungen können Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen anbieten.
Interne Qualitätssicherung, Aufsicht
(1) Der Leiter oder die Leiterin einer ermächtigten Bildungseinrichtung hat diese zumindest jährlich wiederkehrend zu prüfen, ob sie dem Bewilligungsbescheid und den sonstigen Vorschriften nach diesem Landesgesetz und den auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. Über jede wiederkehrende Prüfung hat der Leiter oder die Leiterin eine Bescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Diese Bescheinigung ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(2) Ermächtigte Bildungseinrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung, insbesondere im Hinblick auf
1. | das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen, | |||||||||
2. | die Durchführung einer fachgerechten Ausbildung sowie | |||||||||
3. | die Durchführung von Anrechnungen und Anerkennungen nach dem VI. Teil. |
(3) Den Organen der Landesregierung ist Zutritt zu den Gebäuden und Räumlichkeiten der ermächtigten Bildungseinrichtungen sowie Einsicht in Unterlagen zu gewähren und Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Kontrolle erforderlich ist.
(4) Werden Mängel festgestellt, lagen Bewilligungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht oder liegen diese nicht mehr vor, ist dem Rechtsträger mit Verfahrensanordnung eine angemessene Frist zur Mängelbehebung einzuräumen, wenn eine Mängelbehebung möglich ist. Nach fruchtlosem Ablauf der gestellten Frist sind mit Bescheid
1. | im Hinblick auf die Bewilligungsvoraussetzungen sowie auf die Durchführung einer fachgerechten Ausbildung die erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben oder | |||||||||
2. | die Bewilligung einzuschränken oder | |||||||||
3. | die Bewilligung zur Gänze zu entziehen. |
(1) Prüfungen, Praktika oder Module, die in Österreich im Rahmen
1. | einer Aus-, Weiter- oder Sonderausbildung zu einem gesetzlich geregelten Gesundheitsberuf, | |||||||||
2. | einer Ausbildung zu einem gesetzlich geregelten Sozialberuf oder | |||||||||
3. | eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums | |||||||||
erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen, Praktika oder Module einer Ausbildung in einem Sozialberuf durch die Leitung der ermächtigten Bildungseinrichtung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind. Unterrichtsfächer, in denen keine Prüfung vorgesehen ist, sind anzurechnen, wenn sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind und eine erfolgreiche Teilnahme bestätigt wurde. Solange bei einem Berufsbild keine ermächtigte Bildungseinrichtung in Oberösterreich tätig ist, hat die Landesregierung die Anrechnung vorzunehmen. |
(2) Prüfungen, Praktika oder Module, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in einem Gesundheits- oder Sozialberuf erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen, Praktika oder Module einer Ausbildung in einem Sozialberuf durch die Landesregierung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind. Auf Fort-, Weiter- und Sonderausbildungen ist Bedacht zu nehmen. Das Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG) ist sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)
(3) Bei der Anrechnung von Prüfungen, Praktika oder Modulen kann auf Ausbildungen Bedacht genommen werden, die nicht unter Abs. 1 oder 2 fallen.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung unter Berücksichtigung des Inhalts und des Umfangs von Prüfungen, Praktika oder Modulen, die nicht in einer ermächtigten Bildungseinrichtung abgelegt wurden, sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet der sozialen bzw. Sozialpädagogischen Betreuung und unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen bestimmen, inwieweit bestimmte Teile von Ausbildungen als gleichwertig anzusehen sind. Die Landesregierung kann dabei sowohl generelle Regelungen für die Anrechnung als auch die Anrechnungsmodalitäten für einzelne Prüfungen, Praktika oder Module festsetzen.
(5) Gegen Entscheidungen nach Abs. 1 und 2 kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(1) Ausbildungen in einem Sozialbetreuungsberuf, die nach den Vorschriften einer anderen Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 77/2005, erfolgreich abgeschlossen oder anerkannt wurden, gelten als gleichwertig.
(2) Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Landesgesetzes, welche nicht gemäß Abs. 1 gleichgestellt sind, gilt das Oö. BAG, soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist. Das Oö. BAG ist - soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist - sinngemäß auch auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen anzuwenden, die von Personen absolviert wurden, die nicht vom Anwendungsbereich des Oö. BAG erfasst sind. Die Anerkennung von im Inland absolvierten und nicht gemäß Abs. 1 gleichgestellten Berufsqualifikationen erfolgt durch die Leitung der ermächtigten Bildungseinrichtung. Solange bei einem Berufsbild keine ermächtigte Bildungseinrichtung in Oberösterreich tätig ist, hat die Landesregierung die Anerkennung vorzunehmen. Gegen diese Entscheidungen kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. (Anm.: LGBl.Nr. 49/2017)
(3) Bei der Anerkennung von Sozialbetreuungsberufen hat ein Nachweis über die erforderliche Qualifikation nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes vorzuliegen. Soweit ein solcher Nachweis zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorgelegt werden kann, kann dessen Ausstellung gemeinsam mit der Anerkennung nach diesem Landesgesetz beantragt werden. Die Verfahren sind zu koordinieren.
(4) Ausbildungs- und Prüfungsnachweise nach diesem Landesgesetz entsprechen dem Qualifikationsniveau des Art. 11 lit. b sublit. i der Richtlinie 2005/36/EG. (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)
(5) – (7) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)
(8) Die Landesregierung kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet der sozialen bzw. Sozialpädagogischen Betreuung sowie unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen nähere Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungen festlegen. Sie kann dabei insbesondere bestimmen, welche Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise zu erbringen sind. Die Landesregierung kann weiters nähere Regelungen über den Inhalt und die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen vorsehen. (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)
(9) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)
Ausbildungen an Schulen im Sinn des
§ 14 Privatschulgesetz
(1) Ausbildungen im Bereich der Sozialbetreuungsberufe, die an Schulen im Sinn des § 14 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2001, erfolgen, werden auf Antrag des Trägers der Privatschule als gleichwertig anerkannt, wenn die Ausbildungen den Vorgaben der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 77/2005, entsprechen.
(2) Ausbildungen im Bereich der Sozialbetreuungsberufe, die an bestehenden Schulen im Sinn des § 14 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2001, erfolgen, gelten bis zu einer Anerkennung im Sinn des Abs. 1 Ausbildungen nach diesem Landesgesetz als gleichgestellt.
(3) Schulen im Sinn des § 14 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2001, ist auf Antrag des Trägers der Privatschule mit Bescheid die Anrechnung von im Inland absolvierten Prüfungen, Praktika oder Modulen sowie die Anerkennung von Teilen anderer im Inland absolvierter Ausbildungen im Sinn der §§ 58 und 59 zu übertragen, sofern
1. | die Ausbildungen an dieser Privatschule den Vorgaben der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 77/2005, entsprechen und | |||||||||
2. | der Leiter oder die Leiterin der Privatschule die Voraussetzungen für Leitungspersonal gemäß § 51 erfüllt. |
(4) Die Behörde hat die Anerkennung nach Abs. 1 zu entziehen und die Übertragung gemäß Abs. 3 mit sofortiger Wirkung zu beenden, wenn eine Vorraussetzung bereits anfänglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist. § 57 Abs. 2 Z. 3, Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 92/2009)
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | eine Berufsbezeichnung nach diesem Landesgesetz unbefugt führt oder eine Berufsbezeichnung führt, die geeignet ist, eine dieser Ausbildungen oder die damit verbundenen Berufsberechtigungen vorzutäuschen, | |||||||||
2. | einen Beruf entgegen §§ 10 Abs. 2 oder 11 Abs. 2 ausübt, | |||||||||
3. | einen Beruf entgegen §§ 17 Abs. 1 und 4 oder 20 Abs. 1 ausübt, ohne dass eine Berechtigung zur Berufsausübung nach diesem Landesgesetz vorliegt, | |||||||||
4. | als Dienstgeber Personen entgegen §§ 17 Abs. 1 oder 20 Abs. 1 beschäftigt und diese Personen keine Berechtigung zur Berufsausübung nach diesem Landesgesetz besitzen, | |||||||||
5. | eine Schule für Sozialberufe, einen Ausbildungsgang oder Lehrgang ohne Bewilligung nach diesem Landesgesetz führt, | |||||||||
6. | als Träger einer ermächtigten Bildungseinrichtung einen bescheidmäßigen Auftrag gemäß § 57 Abs. 4 nicht fristgerecht umsetzt, | |||||||||
7. | einer oder mehreren in den §§ 8 oder 9 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwider handelt. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 92/2009, 90/2013) |
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 bis 6 begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.
(4) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 2 und 7 begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.500 Euro zu bestrafen.
(5) Die eingehobenen Strafgelder fließen dem regionalen Träger sozialer Hilfe zu, in dessen Sprengel das Strafverfahren durchgeführt wird. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(1) Die Angehörigen der Sozialberufe sind zur automationsunterstützten Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Dokumentation gemäß § 7 sowie zur Übermittlung dieser Daten
1. | an die Kostenträger und Aufsichtsinstanzen des Landes in dem Umfang, als er für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, sowie | |||||||||
2. | an andere Angehörige der Gesundheits- oder Sozialberufe und Einrichtungen der sozialen Betreuung, an Ärzte oder medizinische Einrichtungen, in deren Behandlung, Pflege oder Betreuung die betroffene Person steht, mit Einwilligung der betroffenen Person | |||||||||
berechtigt. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018) |
(2) Die Dokumentation kann insbesondere die Betreuungsanamnese, die Betreuungsdiagnose, die gesetzten Betreuungsmaßnahmen, den Betreuungsverlauf sowie die zur Planung, Durchführung und Evaluierung der Betreuungsmaßnahmen erforderlichen Daten enthalten.
(3) Die mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes berufenen Behörden einschließlich des Landesverwaltungsgerichts und der ermächtigten Bildungseinrichtungen dürfen die für die Vollziehung dieses Landesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten, das sind insbesondere solche betreffend Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Adresse, Staatsbürgerschaft, Ausbildungs- und Berufsvoraussetzungen verarbeiten. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 55/2018)
(4) Gerichte und Verwaltungsbehörden sowie ermächtigte Bildungseinrichtungen nach diesem Landesgesetz haben auf Ersuchen der zur Vollziehung dieses Landesgesetzes berufenen Behörden einschließlich des Landesverwaltungsgerichts oder ermächtigten Bildungseinrichtungen die für die Beurteilung der Berufsberechtigung, Anerkennung oder Gleichstellung von Ausbildungen oder deren Teilen, dem Betrieb von Schulen, der Durchführung von Ausbildungsgängen oder Lehrgängen erforderlichen Auskünfte über Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Adresse, Staatsbürgerschaft und Ausbildungs- und Berufsvoraussetzungen möglichst automationsunterstützt zu erteilen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(1) Personen, die zur Berufsausübung in der Heimhilfe nach dem Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetz befugt sind, sind nach Absolvierung des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 281/2006, auch zur Berufsausübung als Heimhelfer oder Heimhelferin nach diesem Landesgesetz und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt.
(2) Personen, die ihre Befugnis zur Berufsausübung in der Altenfachbetreuung nach dem Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetz oder dem Oö. Altenbetreuungs-Ausbildungsgesetz erworben haben oder nur deshalb nicht erworben haben, weil eine bescheidmäßige Feststellung unterblieben ist, sind auch zur Berufsausübung als Fach-Sozialbetreuer oder Fach-Sozialbetreuerin „A“ nach diesem Landesgesetz und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt.
(3) Personen, die in Oberösterreich eine zumindest zwei Semester dauernde Ausbildung zum Behindertenbetreuer oder zur Behindertenbetreuerin an einer Schule im Sinn des § 14 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2001, erfolgreich abgeschlossen haben, sind vorbehaltlich der Berufsberechtigung in der Pflegeassistenz nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes zur Berufsausübung als Fach-Sozialbetreuer oder Fach-Sozialbetreuerin „BA“ nach diesem Landesgesetz und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt. (Anm: LGBl. Nr. 68/2021)
(4) Personen, die in Oberösterreich eine zumindest zwei Semester dauernde Ausbildung zum Behindertenbetreuer oder zur Behindertenbetreuerin an einer Schule im Sinn des § 14 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2001, erfolgreich abgeschlossen haben, sind vorbehaltlich der Absolvierung
1. | des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 281/2006, und einer theoretischen Ergänzungsausbildung im Ausmaß von zumindest 380 Unterrichtseinheiten sowie | |||||||||
2. a) | einer praktischen Ergänzungsausbildung im Ausmaß von 260 Stunden oder | |||||||||
b) | einer einjährigen Berufstätigkeit in einer Einrichtung der Behindertenhilfe oder der psychiatrischen Vor- und Nachsorge unter fachlicher Anleitung eines Diplom-Sozialbetreuers oder einer Diplom-Sozialbetreuerin „BA“ oder „BB“, eines Psychologen oder einer Psychologin oder eines Heilpädagogen oder einer Heilpädagogin | |||||||||
zur Berufsausübung als Fach-Sozialbetreuer oder Fach-Sozialbetreuerin „BB“ nach diesem Landesgesetz und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt. § 64 Abs. 3 gilt sinngemäß. |
(5) Personen, die in Oberösterreich eine dreijährige Ausbildung zum Diplom-Behindertenpädagogen oder zur Diplom-Behindertenpädagogin an einer Schule im Sinn des § 14 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2001, erfolgreich abgeschlossen haben, sind vorbehaltlich der Berufsberechtigung in der Pflegeassistenz nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes zur Berufsausübung als Diplom-Sozialbetreuer oder Diplom-Sozialbetreuerin „BA“ nach diesem Landesgesetz und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt. (Anm: LGBl. Nr. 68/2021)
(6) Personen, die in Oberösterreich eine dreijährige Ausbildung zum Diplom-Behindertenpädagogen oder zur Diplom-Behindertenpädagogin an einer Schule im Sinn des § 14 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2001, erfolgreich abgeschlossen haben, sind vorbehaltlich der Absolvierung des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 281/2006, zur Berufsausübung als Diplom-Sozialbetreuer oder Diplom-Sozialbetreuerin „BB“ nach diesem Landesgesetz und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt.
(7) Personen, die in Oberösterreich eine dreijährige Ausbildung zum Familienhelfer oder zur Familienhelferin in einer Schule im Sinn des § 14 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2001, erfolgreich abgeschlossen haben, sind vorbehaltlich der Berufsberechtigung in der Pflegeassistenz nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes zur Berufsausübung als Diplom-Sozialbetreuer oder Diplom-Sozialbetreuerin „F“ nach diesem Landesgesetz und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt. (Anm: LGBl. Nr. 68/2021)
(8) Personen, die in Oberösterreich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes die Tätigkeit als Persönliche Assistenten oder Persönliche Assistentinnen auf Grund einer dem IV. Teil, 1. Hauptstück, nach Inhalt und Umfang gleichwertigen Ausbildung ausüben, sind zur Berufsausübung als Persönlicher Assistent oder Persönliche Assistentin nach diesem Landesgesetz und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt.
(9) Personen, die in Oberösterreich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes die Tätigkeit als (Seh-)Frühförderer oder (Seh-)Frühförderin auf Grund einer dem IV. Teil, 2. oder 3. Hauptstück, nach Inhalt und Umfang gleichwertigen Ausbildung ausüben, sind zur Berufsausübung als (Seh-)Frühförderer oder (Seh-)Frühförderin nach diesem Landesgesetz und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt.
(10) Personen, die in Oberösterreich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes die Tätigkeit als Peer-Berater oder Peer-Beraterin auf Grund einer dem IV. Teil, 4. Hauptstück, nach Inhalt und Umfang gleichwertigen Ausbildung ausüben, sind zur Berufsausübung als Peer-Berater oder Peer-Beraterin nach diesem Landesgesetz und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt.
(11) Personen, die in Oberösterreich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes die Tätigkeit als sozialpädagogischer Betreuer oder sozialpädagogische Betreuerin auf Grund einer dem IV. Teil, 5. Hauptstück, nach Inhalt und Umfang gleichwertigen Ausbildung ausüben, sind zur Berufsausübung als sozialpädagogischer Fachbetreuer oder sozialpädagogische Fachbetreuerin nach diesem Landesgesetz und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt.
(12) Personen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes eine Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf nach den Vorgaben der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 77/2005, absolviert haben, sind zur Berufsausübung in diesem Sozialbetreuungsberuf und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt.
(1) Heimhelfer oder Heimhelferinnen, die ihre Berufsberechtigung nach dem Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetz erworben haben, dürfen die Berufsausübung über den 26. Juli 2009 hinaus nur dann fortsetzen, wenn sie das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 281/2006, erfolgreich absolviert haben.
(2) Andere Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der sozialen Betreuung tätig sind und im Rahmen der Überleitung der bestehenden Qualifikation das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 281/2006, oder die Ausbildung in der Pflegeassistenz im Sinn des 3. Hauptstücks des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, oder eine Ergänzungsausbildung nach landesrechtlichen Vorschriften zu absolvieren haben, dürfen ihre vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes geführte Berufsbezeichnung weiterverwenden, sofern keine Überleitung erworbener Qualifikationen gemäß § 63 erfolgt. (Anm: LGBl.Nr. 42/2017, 68/2021)
(3) Die erforderlichen Ausbildungsmodule oder Ergänzungsausbildungen nach den Abs. 1 oder 2 sind auf die verpflichtenden Fortbildungen gemäß §§ 14 Abs. 3, 23 Abs. 3, 26 Abs. 3, 29 Abs. 3 und 32 Abs. 3 anzurechnen.
(4) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 42/2017)
(5) Angehörige der Berufsbilder Altenfachbetreuung, Familienhilfe, Behindertenpädagogik, Behindertenbetreuung und Sozialpädagogische Fachbetreuung in der Kinder- und Jugendhilfe gelten als Lehrkraft gemäß § 51 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 und 5 qualifiziert. (Anm: LGBl.Nr. 42/2017)
Bildungseinrichtungen
(1) Schulen für Altenfachbetreuung und Heimhilfe nach dem Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetz, die
1. | keine Schulen im Sinn des § 14 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2001, darstellen, gelten hinsichtlich der Heimhilfe und des Ausbildungsschwerpunkts "A" als Schulen für Sozialberufe und haben ihre Organisation, den Lehrplan und dessen gesamte Umsetzung unverzüglich der durch dieses Landesgesetz geänderten Rechtslage anzupassen; | |||||||||
2. | Schulen im Sinn des § 14 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2001, darstellen, gelten hinsichtlich der Heimhilfe und des Ausbildungsschwerpunkts "A" als anerkannt im Sinn des § 60 Abs. 1. |
(2) Ausbildungsveranstaltungen nach dem Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetz, die vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes begonnen wurden und noch nicht abgeschlossen sind, sind unter möglichster Bedachtnahme auf erforderliche Ausbildungsmodule oder Ergänzungsausbildungen nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen und abzuschließen.
(3) Ausbildungsveranstaltungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes im Hinblick auf die Berufsbilder der Persönlichen Assistenz, der Frühförderung und Sehfrühförderung sowie der Peer-Beratung begonnen wurden und den im IV. Teil beschriebenen Ausbildungen entsprechen, sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen und abzuschließen.
Ausbildungsplanung
Das Land und die regionalen Träger sozialer Hilfe im Sinn des § 29 Z. 2 Oö. Sozialhilfegesetz können bei Bedarf die für die Ausbildungsplanung erforderlichen Daten erheben, sammeln, verarbeiten und auswerten sowie die Ausbildungen, die innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs stattfinden, koordinieren.
(1) Zuständig für die Erlassung von Verfahrensanordnungen und Bescheiden ist die Landesregierung, sofern in diesem Landesgesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
(2) Zuständig für die Erlassung von Bescheiden gemäß § 61 ist die Bezirksverwaltungsbehörde. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(3) Für die Durchführung des Anzeigeverfahrens einschließlich der Untersagung der Berufsausübung nach § 10 ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013) |
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetz außer Kraft.
(2) Die Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfe-Verordnung, LGBl. Nr. 70/2004, gilt als Verordnung im Sinn der §§ 52 Abs. 6, 53 Abs. 4, 55 Abs. 1, 58 Abs. 4 und 59 Abs. 8 weiter.
(3) Mit diesem Landesgesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
- | Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl.Nr. | |||||||||
L 16 vom 23.1.2004, S. 44 und | ||||||||||
- | Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S 22, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S 132. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 49/2017) |
(4) Dienstgeber von Angehörigen der Sozialberufe haben diesen - unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Dienstbetriebs - die zur Absolvierung der nach diesem Landesgesetz erforderlichen Aus-, Fort- und Weiterbildungen notwendige freie Zeit zu gewähren; sie ist auf die Dienstzeit einzurechnen.
§ 1 | Sozialberufe |
§ 2 | Gegenstand |
§ 3 | Geltungsbereich |
§ 4 | Berufsberechtigung |
§ 5 | Begriffsbestimmungen |
II. TEIL
GRUNDSÄTZE FÜR DIE BERUFSAUSÜBUNG
§ 6 | Allgemeine Grundsätze |
§ 7 | Betreuungsdokumentation |
§ 8 | Verschwiegenheitspflicht |
§ 9 | Geschenkannahme |
Art und Anzeige der Berufsausübung | |
Einschränkung und Entziehung der Berufsberechtigung | |
III. TEIL
SOZIALBETREUUNGSBERUFE
1. HAUPTSTÜCK
HEIMHILFE
Berufsbild, Tätigkeitsbereiche | |
Berufsausbildung | |
Berufsausübung | |
2. HAUPTSTÜCK
ALTENARBEIT „A“
1. ABSCHNITT
FACH-SOZIALBETREUUNG „A“
Berufsbild, Tätigkeitsbereiche | |
Berufsausbildung | |
Berufsausübung | |
2. ABSCHNITT
DIPLOM-SOZIALBETREUUNG „A“
Berufsbild, Tätigkeitsbereiche | |
Berufsausbildung | |
Berufsausübung | |
3. HAUPTSTÜCK
BEHINDERTENARBEIT „BA“
1. ABSCHNITT
FACH-SOZIALBETREUUNG „BA“
Berufsbild, Tätigkeitsbereiche | |
Berufsausbildung | |
Berufsausübung | |
2. ABSCHNITT
DIPLOM-SOZIALBETREUUNG „BA“
Berufsbild, Tätigkeitsbereiche | |
Berufsausbildung | |
Berufsausübung | |
4. HAUPTSTÜCK
BEHINDERTENBEGLEITUNG „BB“
1. ABSCHNITT
FACH-SOZIALBETREUUNG „BB“
Berufsbild, Tätigkeitsbereiche | |
Berufsausbildung | |
Berufsausübung | |
2. ABSCHNITT
DIPLOM-SOZIALBETREUUNG „BB“
Berufsbild, Tätigkeitsbereiche | |
Berufsausbildung | |
Berufsausübung | |
5. HAUPTSTÜCK
FAMILIENARBEIT „F“ DIPLOM-SOZIALBETREUUNG „F“
Berufsbild, Tätigkeitsbereiche | |
Berufsausbildung | |
Berufsausübung | |
IV. TEIL
WEITERE SOZIALBERUFE
1. HAUPTSTÜCK
PERSÖNLICHE ASSISTENZ
Berufsbild, Tätigkeitsbereiche | |
Berufsausbildung | |
Berufsausübung | |
2. HAUPTSTÜCK
FRÜHFÖRDERUNG
Berufsbild, Tätigkeitsbereiche | |
Berufsausbildung | |
Berufsausübung | |
3. HAUPTSTÜCK
SEHFRÜHFÖRDERUNG
Berufsbild, Tätigkeitsbereiche | |
Berufsausbildung | |
Berufsausübung | |
4. HAUPTSTÜCK
PEER-BERATUNG
Berufsbild, Tätigkeitsbereiche | |
Berufsausbildung | |
Berufsausübung | |
5. HAUPTSTÜCK
SOZIALPÄDAGOGISCHE FACHBETREUUNG IN DER KINDER- UND JUGENDHILFE
Berufsbild, Tätigkeitsbereiche | |
Berufsausbildung | |
Berufsausübung | |
V. TEIL
BETRIEB VON SCHULEN, DURCHFÜHRUNG VON AUSBILDUNGSGÄNGEN ODER LEHRGÄNGEN
Leitungs- und Lehrpersonal | |
Bewilligung | |
Zugang zu und Ausschluss von Ausbildungen | |
Kommission | |
Unterricht, Prüfungen und Zeugnisse | |
Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen | |
Interne Qualitätssicherung, Aufsicht | |
VI. TEIL
GLEICHSTELLUNG, ANERKENNUNG BZW. ANRECHNUNG VON AUSBILDUNGEN BZW. TEILEN VON AUSBILDUNGEN
Anrechnung von Prüfungen, Praktika oder Modulen im In- und Ausland | |
Gleichstellung von Ausbildungen und Anerkennung von Ausbildungen im In- und Ausland | |
Ausbildungen an Schulen im Sinn des § 14 Privatschulgesetz | |
VII. TEIL
STRAF-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN; DATENSCHUTZ UND AMTSHILFE
Strafbestimmungen | |
Datenschutz und Amtshilfe | |
Überleitung erworbener Qualifikationen | |
Weitere Berufsausübung | |
Bildungseinrichtungen | |
Ausbildungsplanung | |
Behörden | |
Schlussbestimmungen | |