Ausbildungsplanung
Das Land und die regionalen Träger sozialer Hilfe im Sinn des § 29 Z. 2 Oö. Sozialhilfegesetz können bei Bedarf die für die Ausbildungsplanung erforderlichen Daten erheben, sammeln, verarbeiten und auswerten sowie die Ausbildungen, die innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs stattfinden, koordinieren.
0 Kommentare zu § 66 Oö. SBG