§ 66 Oö. SBG

Oö. SBG - Oö. Sozialberufegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 66

Ausbildungsplanung

 

Das Land und die regionalen Träger sozialer Hilfe im Sinn des § 29 Z. 2 Oö. Sozialhilfegesetz können bei Bedarf die für die Ausbildungsplanung erforderlichen Daten erheben, sammeln, verarbeiten und auswerten sowie die Ausbildungen, die innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs stattfinden, koordinieren.

In Kraft seit 30.08.2008 bis 31.12.9999
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