§ 60 Oö. SBG

Oö. SBG - Oö. Sozialberufegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2025
  1. (1)Absatz einsAusbildungen im Bereich der Sozialbetreuungsberufe, die an Schulen im Sinn des § 14 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2024, erfolgen, werden auf Antrag des Trägers der Privatschule als gleichwertig anerkannt, wenn die Ausbildung den Vorgaben der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 77/2005, in der Fassung der Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, LGBl. Nr. 1/2025, entsprechen. (Anm: LGBl.Nr. 23/2025)Ausbildungen im Bereich der Sozialbetreuungsberufe, die an Schulen im Sinn des Paragraph 14, Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2024,, erfolgen, werden auf Antrag des Trägers der Privatschule als gleichwertig anerkannt, wenn die Ausbildung den Vorgaben der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2005,, in der Fassung der Änderung der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2025,, entsprechen. Anmerkung, LGBl.Nr. 23/2025)
  2. (2)Absatz 2Ausbildungen im Bereich der Sozialbetreuungsberufe, die an bestehenden Schulen im Sinn des § 14 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2001, erfolgen, gelten bis zu einer Anerkennung im Sinn des Abs. 1 Ausbildungen nach diesem Landesgesetz als gleichgestellt.Ausbildungen im Bereich der Sozialbetreuungsberufe, die an bestehenden Schulen im Sinn des Paragraph 14, Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2001,, erfolgen, gelten bis zu einer Anerkennung im Sinn des Absatz eins, Ausbildungen nach diesem Landesgesetz als gleichgestellt.
  3. (3)Absatz 3Schulen im Sinn des § 14 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2024, ist auf Antrag des Trägers der Privatschule mit Bescheid die Anrechnung von im Inland absolvierten Prüfungen, Praktika oder Modulen sowie die Anerkennung von Teilen anderer im Inland absolvierter Ausbildungen im Sinn der §§ 58 und 59 zu übertragen, sofernSchulen im Sinn des Paragraph 14, Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2024,, ist auf Antrag des Trägers der Privatschule mit Bescheid die Anrechnung von im Inland absolvierten Prüfungen, Praktika oder Modulen sowie die Anerkennung von Teilen anderer im Inland absolvierter Ausbildungen im Sinn der Paragraphen 58 und 59 zu übertragen, sofern
    1. 1.Ziffer einsdie Ausbildung an dieser Privatschule den Vorgaben der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 77/2005, in der Fassung der Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, LGBl. Nr. 1/2025, entspricht unddie Ausbildung an dieser Privatschule den Vorgaben der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2005,, in der Fassung der Änderung der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2025,, entspricht und
    2. 2.Ziffer 2die Leiterin oder der Leiter der Privatschule die Voraussetzungen für Leitungspersonal gemäß § 51 erfüllt.die Leiterin oder der Leiter der Privatschule die Voraussetzungen für Leitungspersonal gemäß Paragraph 51, erfüllt.
    (Anm: LGBl.Nr. 23/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 23/2025)
  4. (4)Absatz 4Die Behörde hat die Anerkennung nach Abs. 1 zu entziehen und die Übertragung gemäß Abs. 3 mit sofortiger Wirkung zu beenden, wenn eine Vorraussetzung bereits anfänglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist. § 57 Abs. 2 Z 3, Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 92/2009)Die Behörde hat die Anerkennung nach Absatz eins, zu entziehen und die Übertragung gemäß Absatz 3, mit sofortiger Wirkung zu beenden, wenn eine Vorraussetzung bereits anfänglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist. Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer 3,, Absatz 3 und 4 gelten sinngemäß. Anmerkung, LGBl.Nr. 92/2009)
In Kraft seit 14.03.2025 bis 31.12.9999
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