§ 68 Oö. SBG Schlussbestimmungen

Oö. SBG - Oö. Sozialberufegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetz außer Kraft.

(2) Die Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfe-Verordnung, LGBl. Nr. 70/2004, gilt als Verordnung im Sinn der §§ 52 Abs. 6, 53 Abs. 4, 55 Abs. 1, 58 Abs. 4 und 59 Abs. 8 weiter.

(3) Mit diesem Landesgesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

-

Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl.Nr.

L 16 vom 23.1.2004, S. 44 und

-

Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S 22, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S 132.

(Anm: LGBl. Nr. 49/2017)

(4) Dienstgeber von Angehörigen der Sozialberufe haben diesen - unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Dienstbetriebs - die zur Absolvierung der nach diesem Landesgesetz erforderlichen Aus-, Fort- und Weiterbildungen notwendige freie Zeit zu gewähren; sie ist auf die Dienstzeit einzurechnen.

In Kraft seit 21.07.2017 bis 31.12.9999
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