§ 18 Oö. SBG

Oö. SBG - Oö. Sozialberufegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

2. ABSCHNITT

DIPLOM-SOZIALBETREUUNG "A"

 

§ 18

Berufsbild, Tätigkeitsbereiche

 

(1) Das Berufsbild der Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit "A" entspricht dem Berufsbild der Fach-Sozialbetreuung "A". Darüber hinaus umfasst es die ganzheitliche und auf die individuellen Bedürfnisse älterer Menschen abgestimmte soziale Betreuung und konzeptive und planerische Aufgaben betreffend die Gestaltung der sozialen Betreuungsarbeit. Diplom-Sozialbetreuer oder Diplom-Sozialbetreuerinnen "A" verfügen weiters über Kompetenzen der Koordination und der fachlichen Anleitung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf Fach- sowie Helfer- und Helferinnen-Niveau in Fragen der Altenarbeit.

 

(2) Der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich umfasst

1.

die umfassende soziale Betreuung älterer Menschen im Sinn des § 15 Abs. 2,

2.

die Entwicklung, Durchführung und Evaluierung von Konzepten und Projekten auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Qualitätsentwicklung sowie zur Weiterentwicklung des sozialen Betreuungsangebots der eigenen Organisation oder Einrichtung und

3.

die fachliche Anleitung in Fragen der Altenarbeit.

In Kraft seit 30.08.2008 bis 31.12.9999
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