(1) Die Angehörigen der Sozialberufe sind zur automationsunterstützten Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Dokumentation gemäß § 7 sowie zur Übermittlung dieser Daten
1. | an die Kostenträger und Aufsichtsinstanzen des Landes in dem Umfang, als er für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, sowie | |||||||||
2. | an andere Angehörige der Gesundheits- oder Sozialberufe und Einrichtungen der sozialen Betreuung, an Ärzte oder medizinische Einrichtungen, in deren Behandlung, Pflege oder Betreuung die betroffene Person steht, mit Einwilligung der betroffenen Person | |||||||||
berechtigt. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018) |
(2) Die Dokumentation kann insbesondere die Betreuungsanamnese, die Betreuungsdiagnose, die gesetzten Betreuungsmaßnahmen, den Betreuungsverlauf sowie die zur Planung, Durchführung und Evaluierung der Betreuungsmaßnahmen erforderlichen Daten enthalten.
(3) Die mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes berufenen Behörden einschließlich des Landesverwaltungsgerichts und der ermächtigten Bildungseinrichtungen dürfen die für die Vollziehung dieses Landesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten, das sind insbesondere solche betreffend Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Adresse, Staatsbürgerschaft, Ausbildungs- und Berufsvoraussetzungen verarbeiten. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 55/2018)
(4) Gerichte und Verwaltungsbehörden sowie ermächtigte Bildungseinrichtungen nach diesem Landesgesetz haben auf Ersuchen der zur Vollziehung dieses Landesgesetzes berufenen Behörden einschließlich des Landesverwaltungsgerichts oder ermächtigten Bildungseinrichtungen die für die Beurteilung der Berufsberechtigung, Anerkennung oder Gleichstellung von Ausbildungen oder deren Teilen, dem Betrieb von Schulen, der Durchführung von Ausbildungsgängen oder Lehrgängen erforderlichen Auskünfte über Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Adresse, Staatsbürgerschaft und Ausbildungs- und Berufsvoraussetzungen möglichst automationsunterstützt zu erteilen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
0 Kommentare zu § 62 Oö. SBG