Berufsausübung
(1) Die Berufsausübung in der Sehfrühförderung setzt die Vollendung des 25. Lebensjahres voraus.
(2) Dienstgeber eines Sehfrühförderers oder einer Sehfrühförderin haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.
(3) Sehfrühförderer oder Sehfrühförderinnen sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von 32 Stunden zu absolvieren.
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