Betreuungsdokumentation
(1) Angehörige der Sozialberufe haben bei Ausübung ihres Berufes die von ihnen gesetzten Betreuungsmaßnahmen auf geeignete Weise zu dokumentieren.
(2) Den betreuten Personen, deren gesetzlichen Vertretern oder Vertreterinnen und deren Bevollmächtigen sind von Angehörigen der Sozialberufe auf Verlangen Einsicht in die Dokumentation zu gewähren sowie Auskünfte über die von ihnen gesetzten Maßnahmen zu erteilen oder gegen Kostenersatz die Herstellung von Abschriften zu ermöglichen.
(3) Die Dokumentation ist zumindest über einen Zeitraum von zehn Jahren aufzubewahren. Erfolgt die Berufsausübung nicht freiberuflich, hat der jeweilige Arbeitgeber, sofern keine anderslautenden Vorgaben getroffen wurden, die Aufbewahrung der Dokumentation sicherzustellen.
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