§ 25 Oö. SBG

Oö. SBG - Oö. Sozialberufegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 25

Berufsausbildung

 

(1) Die Ausbildung in der Diplom-Sozialbetreuung "BA" ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie besteht aus zumindest 600 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 600 Stunden Praxis.

 

(2) Die auf der Grundlage der Fachausbildung gemäß § 22 zu absolvierende theoretische Ausbildung umfasst folgende Module, wobei jeweils die angegebene Zahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:

1.

Persönlichkeitsbildung (120 Unterrichtseinheiten),

2.

Humanwissenschaftliche Grundbildung (120 Unterrichtseinheiten),

3.

Politische Bildung und Recht (40 Unterrichtseinheiten),

4.

Management und Organisation (80 Unterrichtseinheiten),

5.

Schwerpunktspezifische Sozialbetreuung (240 Unterrichtseinheiten).

 

(3) Der Ausbildungsgang in der Diplom-Sozialbetreuung "BA" hat sich für Absolventen und Absolventinnen der Fach-Sozialbetreuung "BA" auf zumindest ein Ausbildungsjahr zu erstrecken.

 

(4) Die praktische Ausbildung muss in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder der psychiatrischen Vor- und Nachsorge absolviert werden. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind. Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung und eine Praktikumsreflexion zu umfassen.

In Kraft seit 30.08.2008 bis 31.12.9999
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