§ 57 Oö. SBG

Oö. SBG - Oö. Sozialberufegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 57

Interne Qualitätssicherung, Aufsicht

 

(1) Der Leiter oder die Leiterin einer ermächtigten Bildungseinrichtung hat diese zumindest jährlich wiederkehrend zu prüfen, ob sie dem Bewilligungsbescheid und den sonstigen Vorschriften nach diesem Landesgesetz und den auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. Über jede wiederkehrende Prüfung hat der Leiter oder die Leiterin eine Bescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Diese Bescheinigung ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

 

(2) Ermächtigte Bildungseinrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung, insbesondere im Hinblick auf

1.

das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen,

2.

die Durchführung einer fachgerechten Ausbildung sowie

3.

die Durchführung von Anrechnungen und Anerkennungen nach dem VI. Teil.

 

(3) Den Organen der Landesregierung ist Zutritt zu den Gebäuden und Räumlichkeiten der ermächtigten Bildungseinrichtungen sowie Einsicht in Unterlagen zu gewähren und Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Kontrolle erforderlich ist.

 

(4) Werden Mängel festgestellt, lagen Bewilligungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht oder liegen diese nicht mehr vor, ist dem Rechtsträger mit Verfahrensanordnung eine angemessene Frist zur Mängelbehebung einzuräumen, wenn eine Mängelbehebung möglich ist. Nach fruchtlosem Ablauf der gestellten Frist sind mit Bescheid

1.

im Hinblick auf die Bewilligungsvoraussetzungen sowie auf die Durchführung einer fachgerechten Ausbildung die erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben oder

2.

die Bewilligung einzuschränken oder

3.

die Bewilligung zur Gänze zu entziehen.

In Kraft seit 30.08.2008 bis 31.12.9999
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