§ 52 Oö. SBG

Oö. SBG - Oö. Sozialberufegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Für die Durchführung der Ausbildung zu einem oder mehreren Sozialberufen nach diesem Landesgesetz bedarf die Bildungseinrichtung der Bewilligung durch die Behörde. (Anm: LGBl. Nr. 68/2021)

(2) Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 sind insbesondere

1.

der Lehrplan,

2.

die Qualifikationsnachweise für den Leiter oder die Leiterin,

3.

die Qualifikationsnachweise für das Lehrpersonal,

4.

Pläne der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten,

5.

Nachweise über die erforderlichen Lehrmittel,

6.

Vereinbarungen mit den Praktikumsstellen sowie

7.

eine Schul- bzw. Ausbildungsordnung

anzuschließen.

(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist auf Antrag eines Rechtsträgers zu erteilen, wenn

1.

dieser über die erforderlichen Erfahrungen im jeweiligen Ausbildungsschwerpunkt verfügt,

2.

dies unter Bedachtnahme auf die bisher schon zur Verfügung stehenden Ausbildungskapazitäten und im Hinblick auf den zumindest mittelfristigen Personalbedarf in der sozialen oder Sozialpädagogischen Betreuung erforderlich ist,

3.

nach der personellen und sachlichen Ausstattung der ermächtigten Bildungseinrichtung Gewähr für eine fachgerechte Ausbildung besteht und

4.

glaubhaft gemacht wird, dass die finanzielle Existenz der geplanten ermächtigten Bildungseinrichtung für die Abwicklung oder Durchführung von Ausbildungsgängen oder Lehrgängen sichergestellt ist.

(4) Die Bewilligung nach Abs. 3 kann auf einzelne Ausbildungsschwerpunkte eingeschränkt, unter Bedingungen oder Auflagen sowie zeitlich befristet ausgesprochen werden.

(5) Geplante Änderungen der Umstände, die Grundlage der Bewilligung nach Abs. 3 waren, sind der Behörde unter Anschluss der erforderlichen Belege rechtzeitig anzuzeigen. Spricht sich die Behörde binnen acht Wochen nicht gegen die angezeigte Änderung aus, gilt diese als genehmigt. Der Rechtsträger kann binnen zwei Wochen nach Zustellung einer ablehnenden Stellungnahme schriftlich die Erlassung eines Bescheids beantragen.

(6) Die Landesregierung kann für die in diesem Landesgesetz enthaltenen Berufsbilder unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet der sozialen bzw. Sozialpädagogischen Betreuung sowie unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen eine Verordnung erlassen, in der insbesondere die Strukturierung und inhaltliche Ausgestaltung der Lehrpläne näher geregelt werden.

In Kraft seit 13.07.2021 bis 31.12.9999
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