(1) Die Berufsausübung in der Frühen Kommunikationsförderung setzt die Vollendung des 22. Lebensjahres voraus.
(2) Dienstgeber eines Frühen Kommunikationsförderers oder einer Frühen Kommunikationsförderin haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Einbringung der gebotenen Qualität zu sichern.
(3) Frühe Kommunikationsförderer oder Frühe Kommunikationsförderinnen sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von 32 Stunden zu absolvieren.
(Anm: LGBl. Nr. 68/2021)
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