§ 50a Oö. SBG

Oö. SBG - Oö. Sozialberufegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Das Berufsbild der Alltagsbegleitung umfasst

1.

die Unterstützung von Menschen mit Begleitungs- und Betreuungsbedarf bei Aktivitäten des täglichen Lebens, in der Freizeit und bei der Mobilität sowie

2.

die Kommunikation und Beziehungsgestaltung mit Menschen mit Begleitungs- und Betreuungsbedarf.

(2) Angehörige dieses Berufsbilds führen auf Grund von Anordnungen von Menschen mit Begleitungs- und Betreuungsbedarf oder Angehörigen der Sozial- und Gesundheitsberufe eigenverantwortlich Tätigkeiten im Sinn des Abs. 1 Z 1 und 2 durch.

(Anm: LGBl. Nr. 68/2021)

In Kraft seit 13.07.2021 bis 31.12.9999
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