(1) Das Berufsbild der Alltagsbegleitung umfasst
1. | die Unterstützung von Menschen mit Begleitungs- und Betreuungsbedarf bei Aktivitäten des täglichen Lebens, in der Freizeit und bei der Mobilität sowie | |||||||||
2. | die Kommunikation und Beziehungsgestaltung mit Menschen mit Begleitungs- und Betreuungsbedarf. |
(2) Angehörige dieses Berufsbilds führen auf Grund von Anordnungen von Menschen mit Begleitungs- und Betreuungsbedarf oder Angehörigen der Sozial- und Gesundheitsberufe eigenverantwortlich Tätigkeiten im Sinn des Abs. 1 Z 1 und 2 durch.
(Anm: LGBl. Nr. 68/2021)
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