§ 58 Oö. SBG § 58

Oö. SBG - Oö. Sozialberufegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Prüfungen, Praktika oder Module, die in Österreich im Rahmen

1.

einer Aus-, Weiter- oder Sonderausbildung zu einem gesetzlich geregelten Gesundheitsberuf,

2.

einer Ausbildung zu einem gesetzlich geregelten Sozialberuf oder

3.

eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums

erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen, Praktika oder Module einer Ausbildung in einem Sozialberuf durch die Leitung der ermächtigten Bildungseinrichtung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind. Unterrichtsfächer, in denen keine Prüfung vorgesehen ist, sind anzurechnen, wenn sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind und eine erfolgreiche Teilnahme bestätigt wurde. Solange bei einem Berufsbild keine ermächtigte Bildungseinrichtung in Oberösterreich tätig ist, hat die Landesregierung die Anrechnung vorzunehmen.

(2) Prüfungen, Praktika oder Module, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in einem Gesundheits- oder Sozialberuf erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen, Praktika oder Module einer Ausbildung in einem Sozialberuf durch die Landesregierung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind. Auf Fort-, Weiter- und Sonderausbildungen ist Bedacht zu nehmen. Das Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG) ist sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)

(3) Bei der Anrechnung von Prüfungen, Praktika oder Modulen kann auf Ausbildungen Bedacht genommen werden, die nicht unter Abs. 1 oder 2 fallen.

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung unter Berücksichtigung des Inhalts und des Umfangs von Prüfungen, Praktika oder Modulen, die nicht in einer ermächtigten Bildungseinrichtung abgelegt wurden, sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet der sozialen bzw. Sozialpädagogischen Betreuung und unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen bestimmen, inwieweit bestimmte Teile von Ausbildungen als gleichwertig anzusehen sind. Die Landesregierung kann dabei sowohl generelle Regelungen für die Anrechnung als auch die Anrechnungsmodalitäten für einzelne Prüfungen, Praktika oder Module festsetzen.

(5) Gegen Entscheidungen nach Abs. 1 und 2 kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

In Kraft seit 21.07.2017 bis 31.12.9999
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