(1) Die Berufsausübung in der Sozialbetreuung mit den Ausbildungsschwerpunkten „A“, „BA“ und „F“ kann, soweit keine Berechtigung zur selbständigen Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege vorliegt, nur unselbständig im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer natürlichen oder juristischen Person im Sinn des § 90 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2019, erfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 68/2021)
(2) Die Berufsausübung in der Heimhilfe und in der Alltagsbegleitung kann, soweit keine Berechtigung zur selbständigen Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege vorliegt, nur unselbständig erfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 68/2021)
(3) Die Berufsausübung in der Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt „BB“, in der Persönlichen Assistenz, in der Frühförderung und Sehfrühförderung, in der Frühen Kommunikationsförderung sowie in der Peer-Beratung ist der auf Grund des Orts der erstmaligen in Aussicht genommenen Berufsausübung in Oberösterreich zuständigen Behörde anzuzeigen, sofern sie nicht unselbständig im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung in diesem Bereich ermächtigten Einrichtung erfolgt. (Anm: LGBl. Nr. 68/2021)
(4) Die Behörde hat die Berufsausübung mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 4 nicht vorliegen. Gleichzeitig hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Landesregierung über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach § 4 in Kenntnis zu setzen.
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