Berufsausbildung
(1) Die Ausbildung in der Fach-Sozialbetreuung "BB" ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie besteht aus zumindest 1.100 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 1.160 Stunden Praxis und wird durch das Ausbildungsmodul "Unterstützung bei der Basisversorgung" gemäß Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 281/2006, ergänzt. Die Ausbildung ist auf zumindest zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen.
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Module, wobei jeweils die angegebene Zahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:
1. | Persönlichkeitsbildung (340 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
2. | Allgemeine Sozialbetreuung (200 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
3. | Humanwissenschaftliche Grundbildung (80 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
4. | Politische Bildung und Recht (80 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
5. | Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung (20 Unterrichseinheiten), | |||||||||
6. | Haushalt, Ernährung, Diät (80 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
7. | Schwerpunktspezifische Sozialbetreuung (280 Unterrichtseinheiten). |
(3) Die praktische Ausbildung muss in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder der psychiatrischen Vor- und Nachsorge absolviert werden. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind. Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung und eine Praktikumsreflexion zu umfassen.
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