(1) Die Berufsausübung in der Alltagsbegleitung setzt die Vollendung des 16. Lebensjahres voraus.
(2) Dienstgeber eines Alltagsbegleiters oder einer Alltagsbegleiterin haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.
(3) Alltagsbegleiter und Alltagsbegleiterinnen sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fortbildungen im Ausmaß von 16 Stunden zu absolvieren.
(Anm: LGBl. Nr. 68/2021)
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