(1) Angehörige der Sozialberufe haben ihren Beruf in Achtung vor dem Leben, der Würde und den Persönlichkeitsrechten, ungeachtet der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit oder Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, der Hautfarbe, des Alters oder einer Beeinträchtigung, des Geschlechts oder der sexuellen Ausrichtung, der Sprache, der politischen Einstellung und der sozialen Zugehörigkeit auszuüben. Sie haben im Rahmen ihrer erworbenen Kompetenzen die betreuten Personen in ihrer Selbständigkeit bzw. im Bereich der Sozialpädagogischen Fachbetreuung in der Kinder- und Jugendhilfe in ihrer persönlichen und sozialen Entwicklung zu unterstützen. (Anm: LGBl.Nr. 42/2017)
(2) Sie haben ihre Tätigkeit auf der Basis einschlägiger fortschrittlicher wissenschaftlicher Erkenntnisse, die in der Praxis erprobt wurden und sich dabei bewährt haben, auszurichten. Dazu haben sie sich über die neuesten Entwicklungen regelmäßig fortzubilden.
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