(1) Die Berufsausübung in der Fach-Sozialbetreuung „A“ setzt die Vollendung des 19. Lebensjahres sowie eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung nach § 16 bzw. eine dieser Ausbildung nach § 59 gleichgestellte oder als gleichwertig anerkannte Ausbildung voraus.
(2) Dienstgeber eines Fach-Sozialbetreuers oder einer Fach-Sozialbetreuerin „A“ haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.
(3) Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen „A“ sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fortbildungen im Ausmaß von zumindest 32 Stunden zu absolvieren.
(4) Personen, die in einer Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer oder Fach-Sozialbetreuerin „A“ stehen, sind bereits ab der erfolgreichen Absolvierung der Pflegeassistenz-Ausbildung nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes berechtigt, nach dem Fortschritt ihrer Ausbildung in der sozialen Betreuung Tätigkeiten der Fachsozialbetreuung „A“ beruflich auszuüben. (Anm: LGBl. Nr. 92/2009, 68/2021)
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